Voraussetzung für die Erlaubnis ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der so genannte
Verkehrsleiter die fachliche Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens nachweist. Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm dazu gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürliche Person.
Der
Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung eines Personenkraftverkehrsunternehmens ist in der Regel durch Ablegen einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erbringen.
Nachweis der fachlichen Eignung ohne Prüfung
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann aufgrund leitender Tätigkeiten in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (Kraftomnibusse) gemäß
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) auch ohne Prüfung nachgewiesen werden. Keine Eignungsprüfung ist abzulegen,
- wenn eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachgewiesen wird, das Straßenpersonenverkehr betreibt, wenn eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung erfolgt sein.
- wenn der Abschluss einer der folgenden Ausbildungen/Studiengänge nachgewiesen wird, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
- Kaufmann im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Verkehrsfachwirt,
- Betriebswirt (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr der Hochschule Heilbronn,
- Diplom-Verkehrswirtschaftler der Technischen Universität Dresden,
- wenn der Abschluss von Ausbildungen/Studiengänge nachweisen wird, sofern das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung diese im Verkehrsblatt bekannt gegeben hat.
- wenn Sie der Erlaubnisbehörde eine Bescheinigung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat vorlegen können, die dem Muster der Bescheinigung in Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/09 entspricht und von hierfür ermächtigten Behörden oder Stellen erteilt wurden (Art. 21 VO (EG) Nr. 1071/09).