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Sachkundeprüfung

Seit Januar 2003 ist von jedem Unternehmer oder Angestellten für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen. Mit Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften im Dezember 2016 muss der Unternehmer grundsätzlich die Sachkundeprüfung absolvieren.
Zu den besonders konfliktgeneigten Tätigkeiten zählen gemäß § 34 a Abs. 1a, Satz 2 GewO
  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Die Sachkundeprüfung erstreckt sich inhaltlich auf folgende Sachgebiete gemäß § 7 Bewachungsverordnung (BewachV):
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt 
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Sachkundeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 120 Minuten und einer mündlichen Prüfung, die je Prüfling 15 min andauert. Für die schriftliche Prüfung werden aus den aufgeführten Sachgebieten bundeseinheitliche Prüfungsaufgaben zu bundeseinheitlichen Prüfungsterminen gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über die in den Unterrichtungen behandelten Inhalte der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. Nach Bestehen der schriftlichen Prüfung, d.h. wenn 50 % der zu vergebenden Gesamtpunkte erreicht wurden, wird der Prüfling für den mündlichen Teil zugelassen. In der mündlichen Prüfung ist gemäß § 11, Abs. 2 Satz 2 BewachV auf ff. Gebiete:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
ein Schwerpunkt zu legen. Die schriftliche Prüfung darf unbegrenzt wiederholt werden. Die mündliche Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung bestanden sein.

Die schriftliche Prüfung wird vorrangig am PC durchgeführt.

Kontakt

Mitarbeiterin Dienstleistungen

Anke Siebert

Telefon:  0351 2802-154

Veranstaltungen und Webinare

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