Unterrichtung
Durch das Unterrichtungsverfahren bei der IHK sollen die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes bzw. der Bewachungstätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht werden, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
Das Unterrichtungsverfahren erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
Das Unterrichtungsverfahren erstreckt sich inhaltlich auf die Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
- Datenschutzrecht
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen
- Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
- Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
"Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen" (§ 6 Abs. 1 Bewachungsverordnung). Aus diesem Grund muss mit der Anmeldung das Sprachniveau nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch:
- ein Zeugnis über einen deutschsprachigen Schulabschluss (z.B. Haupt-, Real- oder Oberschule, Gymnasium -auch bilingual-, Berufsschule, Fachhochschule, Universität oder ähnlich)
oder - den Nachweis deutsches Sprachniveau B1 von telc (gem. Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates)
"Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Kammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung nach Maßgabe von § 4 vertraut ist."
(§ 6 Abs. 2 Bewachungsverordnung)
(§ 6 Abs. 2 Bewachungsverordnung)
Hinweise: Für die angestellte Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Schutz vor Ladendieben, Bewachung im Einlassbereich von Diskotheken etc.) ist die Bescheinigung über die Unterrichtung nicht ausreichend, sondern der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Das Unterrichtungsverfahren gemäß § 34a Gewerbeordnung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung.
Das Unterrichtungsverfahren gemäß § 34a Gewerbeordnung ist kein Vorbereitungslehrgang auf die Sachkundeprüfung.
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docID: D62864