Die
Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleitungsrichtlinie) dient dem gemeinsamen Binnenmarkt der Union.
Dienstleister aus dem Inland, dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten ist es möglich, sich aus der Ferne über alle behördlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Dienstleistungsrichtlinie zu informieren sowie Genehmigungen zu beantragen.
Ein Tätigwerden des Dienstleisters soll in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Einführung eines einheitlichen Ansprechpartners erleichtert werden, indem die landesspezifischen gesetzlichen Regelungen nicht zum Hindernis führen. Nach § 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat (SächsEAG) ist die
Landesdirektion Sachsen für die Aufgaben nach Artikel 6 bis 8 der Dienstleistungsrichtlinie der einheitliche Ansprechpartner in Sachsen.
Die Landesdirektion Sachsen fungiert insoweit als "Mittler" zwischen ausländischen sowie inländischen Unternehmern und den entsprechend zuständigen Genehmigungsbehörden. Der Unternehmer muss sich dementsprechend nicht mehr selbst an die zuständige Behörde wenden. Das gesamte Verfahren kann nunmehr über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.