20.05.2022
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Geltendmachung von Überstundenvergütung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Er muss konkret darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder zumindest von diesem mit Kenntnis geduldet oder nachträglich gebilligt wurden.