Mit den Ende 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) wird die Verordnung VO (EG) 2018/645 in nationales Recht umgesetzt.
Diese umfassen einige inhaltliche Änderungen und Vertiefungen bei den Weiterbildungen für Berufskraftfahrer nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV).
Weitere Neuerungen sind unter anderem das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR). Das neue Register dient dann als EU-weiter Nachweis der Qualifikationsmaßnahmen für Berufskraftfahrer. Bisher in Papierform ausgestellte Teilnahmebescheinigungen für Fahrerinnen und Fahrer entfallen und werden dann automatisiert in diesem Register geführt.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister speichert:
- In Deutschland ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise (ab dem 23. Mai 2021);
- Teilnahmebescheinigungen (ab dem 25. Oktober 2021) zu
- Grundqualifikationen,
- beschleunigten Grundqualifikationen,
- Weiterbildungen und
- anderen speziell abgeschlossene Maßnahmen.
Zugriff auf das Register erhalten Ausbildungsstätten, die bisher als staatlich anerkannt gelten. Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten - anerkannt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde - gelten längstens bis zum 1. Dezember 2022 (§ 30 Abs. 1, Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz). Ab dem 2. Dezember 2022 wird es nur noch staatlich Anerkennungen einer Ausbildungsstätte geben. Daher können bis zu diesem Datum gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten lediglich Papierbescheinigungen ausstellen, ein Registerzugriff ist nicht möglich. Nach staatlicher Anerkennung wird die Anerkennungsbehörde die Kontaktdaten an das Kraftfahrtbundesamt übermitteln, so dass der Zugriff auf das Register möglich wird. Ebenso sollen nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfungen der Grundqualifikation und beschleunigten Grundqualifikation Einträge der zuständigen Industrie- und Handelskammern erfolgen. Dies gilt ebenso für Prüfungen zum Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb.
Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich grundsätzlich nichts, das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erleichtert nur die Verarbeitung der Teilnehmerinformationen. Auch für bisher gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich bei der Unterrichtsdurchführung nichts, es besteht jedoch die Pflicht, sich binnen zwei Jahren - also bis spätestens 1. Dezember 2022 - bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkennen zu lassen. Nach Erhalt der staatlichen Anerkennung haben auch diese Ausbildungsstätten den entsprechenden Zugang zum BQR.
Der Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) erfolgt über eine vom Kraftfahrtbundesamt bereitgestellte Webanwendung. Zur Anwendung muss zuvor eine erfolgreiche Authentifizierung mithilfe des ELSTER-Unternehmenszertifikates durchgeführt werden. Es besteht daher die Verpflichtung, das kostenfreie ELSTER-Unternehmenskonto zu nutzen. Die bei der Anerkennung angegebenen Unternehmerdaten müssen mit denen des ELSTER-Unternehmenszertifikates übereinstimmen. Das digitale Register geht voraussichtlich am 29. November 2021 in Betrieb. Bedienungsanleitungen werden kurz vorher auf der Seite des Kraftfahrtbundesamtes publiziert. Das BQR kann nicht in eigene Softwareanwendungen integriert werden und bleibt künftig browserbasiert.
Weitere Informationen und den Zugang zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR - ab 29. November 2021) finden Sie auf der
Webpräsenz des Kraftfahrtbundesamtes (KBA).