06.04.2023
Durch die Schaffung des deutschen Transparenzregisters auf Grundlage der 5. EU-Geldwäscherichtlinie sollten Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Der EuGH kritisierte jüngst die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen, welche allen Mitgliedern der Öffentlichkeit unbeschränkt freien Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen. Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 ist ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in das Transparenzregister entgegen der Regelung in § 23 Absatz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz nun entfallen. Die persönlichen Daten der Unternehmer im Transparenzregister sind somit vor einer Einsichtnahme durch jedermann geschützt, allerdings können sie sich auf diesem Weg auch nicht mehr über die hinter einem potenziellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich berechtigten Eigentümer informieren.