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Sachverständigenwesen

Zu den hoheitlichen Aufgaben der IHK Dresden gehört die öffentliche Bestellung sowie Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) und die Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Im Gegensatz zu "freien" Sachverständigen werden diese Sachverständigen von der IHK auf ihre persönliche und fachliche Eignung überprüft. Der Gesetzgeber hat die IHK ermächtigt, Anforderungsprofile und Pflichtenkataloge für die durch sie bestellten bzw. anerkannten Sachverständigen als Selbstverwaltungsaufgabe in Form von Satzungsrecht zu regeln. Alle öffentlich bestellten Sachverständigen nach § 36 GewO und anerkannten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG unterliegen der Überwachung und Kontrolle durch die IHK.

Sachverständige finden

Sie wollen eine Schadensursache ermitteln, einen Gegenstand oder eine Immobilie bewerten lassen oder haben eine Auseinandersetzung über Preise oder Vergütungen? In diesen und vielen ähnlich gelagerten Fällen kann Ihnen die IHK Dresden schnell und unbürokratisch helfen. Auf zahlreichen Sachgebieten der Wirtschaft hat die IHK Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Nachfolgend finden Sie sowohl eine bundesweite als auch eine auf den Kammerbezirk Dresden zugeschnittene Übersicht aller öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach ihren jeweiligen Fachgebieten. Im Falle von Gerichts- oder Schiedsgutachten benennen wir Ihnen aber auch gern einzelne, spezialisierte Sachverständige. Neue Zuständigkeiten in Sachsen
In Sachsen hat der Gesetzgeber die Zuständigkeiten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 GewO neu geregelt. Seit dem 01.11.2014 gilt, dass alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten des Ingenieurwesens in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen wechseln. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen einen Ingenieurabschluss besitzen bzw. die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen. Sachverständige, die für ein Sachgebiet im Bauwesen öffentlich bestellt sind und den Ingenieurabschluss haben, gehen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen über. Alle Sachverständigen, die einen Architektenabschluss besitzen, gehen in den Zuständigkeitsbereich der Architektenkammer Sachsen über. Die zuständigen Bestellungskörperschaften haben eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, die seit dem 01.05.2015 in Kraft ist. Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der einzelnen Bestellungskörperschaften und die Zuordnung der Sachgebiete.

Sachverständige nach § 36 Gewerbeordnung (GewO)

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen hat das Ziel, Gerichten, Behörden, Unternehmern und Verbrauchern Sachverständige zur Verfügung zu stellen, die unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen Gutachten erstellen. Sie haben Interesse, sich als Sachverständiger öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen? Die IHK Dresden vereidigt persönlich geeignete und besonders qualifizierte Sachverständige, die sie vorab in einem Verwaltungsverfahren auf ihre Eignung überprüft hat. Welche Voraussetzungen Sie für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie nachfolgend: Anträge: Neue Zuständigkeiten in Sachsen
In Sachsen hat der Gesetzgeber die Zuständigkeiten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen nach § 36 GewO neu geregelt. Seit dem 01.11.2014 gilt, dass alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in den Sachgebieten des Ingenieurwesens in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen wechseln. Voraussetzung ist, dass die Sachverständigen einen Ingenieurabschluss besitzen bzw. die Berufsbezeichnung Ingenieur führen dürfen. Sachverständige, die für ein Sachgebiet im Bauwesen öffentlich bestellt sind und den Ingenieurabschluss haben, gehen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich der Ingenieurkammer Sachsen. Alle Sachverständigen, die einen Architektenabschluss besitzen, gehen in den Zuständigkeitsbereich der Architektenkammer Sachsen über. Die zuständigen Bestellungskörperschaften haben eine gemeinsame Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet, die seit dem 01.05.2015 in Kraft getreten ist. Diese Verwaltungsvereinbarung regelt die Zusammenarbeit der einzelnen Bestellungskörperschaften und die Zuordnung der Sachgebiete. Publikationen:

Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen. Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind. Welche Voraussetzungen Sie für eine Anerkennung als Sachverständige nach § 18 BBodSchG mitbringen müssen und wie ein solches Verfahren abläuft, erfahren Sie nachfolgend:

Schiedsgutachten

Nicht jeder Streit gehört vor ein Gericht, denn es gibt auch andere, insbesondere zeit- und kostengünstigere Möglichkeiten, einen Konflikt zu beenden. In der außergerichtlichen Streitbeilegung sind verschiedene Instrumente zur Beendigung eines Konflikts bekannt, darunter das Schiedsgutachten, dessen Ziel es ist, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über den Inhalt, die Auslegung oder die Anpassung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Informationen, wie ein Schiedsgutachtenauftrag zu Stande kommt und welche Punkte man beachten sollte, finden Sie im Merkblatt Das Schiedsgutachten.

Kontakt

Mitarbeiterin Sachverständigenwesen

Petra Hänig

Telefon:  0351 2802-196
docID: D4528