Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe bereiten sich einige Unternehmen auf eine Brennstoffumstellung vor. Das ist möglich, wenn alte Heizöltanks oder Brenner vorhanden sind, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel verwenden können. Andere Betriebe haben die Möglichkeit, von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Für den Fuel Switch müssen allerdings einige technische, finanzielle und rechtliche Hürden genommen werden.
Deshalb: Beginnen Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen; nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen rechtzeitig bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Immissionsschutzbehörde. Das sächsische Umweltministerium hat ermessensleitende Erlasse an die nachgeordneten Behörden versandt, die eine möglichst großzügige Handhabung im Rahmen der geltenden Rechtslage ermöglichen sollen. Sprechen Sie uns dazu gern an.
Wann benötigt man eine Genehmigung?
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss bei der Änderung oder Errichtung dann eingeholt werden, wenn die Anlage die Leistungsgrenzen im Anhang 1 der
4. BImSchV erreicht. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle je nach Brennstoff bei:
- 1 MW (Megawatt Feuerungswärmelistung thermisch) für Kohle oder Holz,
- 20 MW für Heizöl EL oder Erdgas,
- 10 MW für Biogas,
- 1 MW für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen.
Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.
Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten. Die meisten Heizöltanks müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft und angezeigt werden. Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.
Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwellen der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt erkundigen.
Welche neuen Ausnahmen gibt es?
Aufgrund der Gasmangellage wurden Mitte Juli 2022 folgende neuen Ausnahmen in das Bundesimmissionsschutzgesetz (
BImSchG).
- Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können für mittelgroße (1 bis 50 MW) und große Feuerungsanlagen (mehr als 50 MW) Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
- Andere Emissionen (§ 31c-d): Bei anderen Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
In der Begründung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahmen unter "erleichterten Voraussetzungen" möglich sein sollen. Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen … nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Es reiche aus, wenn Unterlagen aus früheren Betriebsweisen und eine nachvollziehbare Erläuterung, "ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können". Bei einem neuen Brenner genügten Herstellerangaben zu Emissionswerten. "Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden." Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, seien "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."
Was fordert die IHK-Organisation?
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz klargestellten Ausnahmen für die Brennstoffumstellung großer und mittelgroßer Feuerungsanlagen sind für viele Fälle nur teilweise anwendbar. Damit der Gasnotstand im Winter verhindert werden kann, müssen möglichst schnell weitere Abweichungen für den Fuel Switch zugelassen werden. Alle Forderungen im Detail sind in einer
DIHK-Stellungnahme vom 01.08.2022 zusammengestellt.
Ansprechtpartner:
Cornelia Ritter
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