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Energiekrise

Gaskrise
Die Gefahr eines Gaslieferstopps und damit massiver wirtschaftlicher Probleme beschäftigt die Unternehmen. Die IHK Dresden bietet Ihnen an dieser Stelle kompakte Informationen zur aktuellen Situation.
 

Aktuelle Lage

​Lagebericht
  • Seit dem 23.06.2022 gilt die Alarmstufe des Notfallplans.
  • Die Gasversorgung in Deutschland ist stabil. Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Eine Gasmangellage im vergangenen Winter konnte verhindert werden. Gleichwohl bleibt die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 eine zentrale Herausforderung. Deswegen bleibt auch ein sparsamer Gasverbrauch wichtig.
  • Die Gasflüsse nach Deutschland sind stabil und ausgeglichen.
  • Um die Gasversorgung für den kommenden Winter zu sichern, muss bis zum 1. September ein Speicherfüllstand von 75 % erreicht werden. Das Speicherziel wurde bereits im Juni erreicht.
  • Der Gasverbrauch lag in der 25. Kalenderwoche 20 % unter dem durchschnittlichen Verbrauch der Jahre 2018 bis 2021. Er ist gegenüber der Vorwoche um 1 % gestiegen.
  • Die Großhandelspreise sind in den letzten Wochen gestiegen. Unternehmen und private Verbraucher müssen sich weiterhin auf schwankende Preise und ein höheres Preisniveau einstellen.
  • Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert.
  • Die Bundesregierung hat weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Die Regelungen sind zum 1. September (kurzfristige Maßnahmen) und zum 1. Oktober (mittelfristige Maßnahmen) in Kraft getreten. Viele Unternehmen müssen nun eine Reihe von Maßnahmen umsetzen.
Tagesaktueller Lagebericht der Gasversorgung in Deutschland

Für die sächsische Staatsregierung haben die Sicherheit der Versorgung mit Strom und Wärme sowie das Abfedern von sozialen und wirtschaftlichen Härten oberste Priorität. Auf diesem speziell eingerichteten und laufend aktualisierten Portal finden Sie aktuelle Informationen rund um das Thema Energieversorgung: Portal

 

Energiepreisbremsen

Gas- und Wärmepreisbremse
Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch die von den hohen Preisen betroffenen RLM-Kunden mit einem Gas- und Wärmeverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden  dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für diese Gruppe auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Strompreisbremse
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) wird bei 40 Cent je Kilowattstunde brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattsunden pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen, um von der Gas- und Strompreisbremse zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen. Allerdings sind Meldepflichten und beihilferechtsbedingte Höchstgrenzen zu beachten.

Dauer der Preisbremsen
Januar 2023 bis Dezember 2023 (Verlängerung bis April 2024 wahrscheinlich)

Meldepflichten
Unternehmen dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. Anschrift, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei einem Produzent landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse oder Unternehmen im Fischerei/Aquakultursektor liegt die Grenze bereits bei 10.000 Euro).

Ein Unternehmen dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird. Die Höchstgrenzen werden auf Antrag von der Prüfbehörde übermittelt.

Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen) bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist zudem eine Liste aller verbundenen Unternehmen zu übermitteln.

Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 (Strom-PBG) bzw. 31. Dezember 2024 (EWPBG) einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes ergreifen will.

Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro pro rechtlich selbständigem Unternehmen führen zu einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Es gibt drei Möglichkeiten zur Pflichterfüllung:
  1. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
  2. Schriftliche Erklärung mit Stellungnahme von den Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung
  3. Mind. 90 Prozent der Arbeitsplätze bis zum 30. April 2025 erhalten
Erklärungen bzw. Tarifverträge müssen bis 15. Juli 2023 der Prüfbehörde vorgelegt werden. Wenn eine Erklärung (Nr.3) abgegeben wurde, muss zudem ein geprüfter Abschlussbericht zum Nachweis eingereicht werden (bis Ende 2025)

Boni- und Dividendenverbot
Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschafts-rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile gewähren, die nach dem 1.Dezember 2022 vereinbart worden sind. Auch Abfindungen, die rechtlich nicht geboten sind, sind verboten. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig.

Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschafts-rechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile gewähren (hier gilt nicht wie bei 25 Mio. Euro die Grenze "nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart"). Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Mio. Euro nicht in Anspruch nehmen. grafische Übersicht Preisbremsen
ausführliche, grafische Übersicht über die Preisbremsen

Was Unternehmen aktuell tun können

Trotz der großen Unsicherheiten können die Unternehmen aktiv werden, um sich in gewissem Umfang auf ein Notfallszenario vorzubereiten. Konkret kann folgendes in Angriff genommen werden:
  • Energieverbrauch optimieren, Strom und Gas einsparen
  • Kontakt mit Versorgungsunternehmen aufnehmen und die Energiebeschaffungsstrategie anpassen (ggfs. einen externen Dienstleister hinzuziehen)
  • Fuel-Switch Möglichkeiten prüfen und ggf. frühzeitig einleiten
  • Informationsangebote und Fördermöglichkeiten prüfen

IHK Energieberatung

Wir stehen als erste Anlaufstelle rund um das Thema Einsparpotentiale, Förderprogramme und gesetzliche Anforderungen zur Verfügung.
Sie haben Fragen oder möchten Ihren persönlichen Termin vereinbaren? Wenden Sie sich gerne an uns!
Yannick Dederichs
0351 2802-125
dederichs.yannick@dresden.ihk.de

Gasmangellage

Die Gasversorgung in Deutschland ist im Moment stabil. Die Versorgungssicherheit ist derzeit gewährleistet. Insgesamt bewertet die Bundesnetzagentur die Lage aber weiterhin als angespannt. Auch wenn aktuell von keiner Gasmangellage auszugehen ist, empfehlen wir vorbereitet zu sein.
Sechs-Punkte-Plan:
  1. Krisenstab im Unternehmen einrichten (Geschäftsführer, Kaufmann, Technik, Vertrieb)
  2. Verträge prüfen (gegebenenfalls externe Rechtsberatung hinzuziehen)
  3. Energiedatenmanagement einführen (Wofür benötige ich Gas? Und was ist alles davon abhängig?)
  4. Ranking der finanziellen Schäden durch Gasreduktion (Beschädigung von Maschinen, Produktionsausfall, Vertragsstrafen)
  5. Möglichkeiten der Gasreduktion prüfen (Fuel-Switch, Teillastbetrieb, Effizienzmaßnahmen)
  6. Strategieplan Gas erstellen (Reihenfolge der Drosselung, Stufenplan für das kontrollierte Runterfahren

Erfahrungen aus der Praxis gesucht!

Bitte schicken Sie uns Ihre Erfahrungen mit akuten Problemen im Zusammenhang mit der Energiekrise formlos per E-Mail an dederichs.yannick@dresden.ihk.de.
Die sächsischen Industrie- und Handelskammern setzen sich für Sie in Sachsen und darüber hinaus für schnelle und unbürokratische Lösungen in der Energiekrise ein. Dabei sind wir auf Ihre Hinweise angewiesen.

 

Finanzierungshilfen

Für Unternehmen, die trotz Energiepreisbremsen nicht ausreichend Entlastung erfahren, bedarf es weiterer Unterstützung. Daher wird momentan auf Bundes- und Landesebene über die genaue Ausgestaltung der sogenannten "Härtefallregelung" diskutiert. Wir halten Sie in unserem Newsletter auf dem Laufenden.
Aktuelle stehen Ihnen folgende Finanzierungshilfe zur Verfügung:
  1. Bürgschaftsprogramme
  2. KfW-Sonderprogramm UBR 2022
  3. Margining-Absicherungsinstrument
  4. Energiekostendämpfungsprogramm (bis Ende 2022)
  5. Sächsische Härtefallhilfen für Unternehmen
Ute Zesewitz
0351 2802-147
zesewitz.ute@dresden.ihk.de

Was ist der Notfallplan Gas und welche Kunden sind geschützt?

Der "Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland" basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung. Er kennt drei Stufen, je nachdem, wie deutlich der Eingriff des Staates ist.

Frühwarnstufe

In der ersten Stufe tritt ein Krisenteam beim Bundeswirtschaftsministerium zusammen, das aus Behörden und den Energieversorgern besteht. Die Gasversorger und die Betreiber der Gasleitungen werden etwa verpflichtet, regelmäßig die Lage für die Bundesregierung einzuschätzen. Noch greift der Staat aber nicht ein. Vielmehr ergreifen Gashändler und -lieferanten, Fernleitungs- und Verteilnetzbetreiber marktbasierte Maßnahmen, um die Gasversorgung aufrechtzuerhalten. 

Alarmstufe

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann die Bundesregierung unterstützend tätig werden, etwa indem sie Unternehmen der Gasversorgungskette hilft, bei starken Preisanstiegen zahlungsfähig zu bleiben oder indem sie Maßnahmen, die im Energiesicherungsgesetz festgelegt sind, ergreift (zum Beispiel mit einer Gas-Umlage nach §26 EnSiG).

Notfallstufe

Wenn die Maßnahmen der Frühwarn- oder der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintritt, kann die Bundesregierung per Verordnung die Notfallstufe ausrufen. Mit diesem Schritt kann die Bundesregierung im Rahmen des Energiesicherungsgesetz schnell umfangreiche Verordnungen zum Einsatz, zur Verteilung, zum Transport und zur Einsparung von Energie erlassen. Zudem kann die Bundesnetzagentur als "Bundeslastverteiler" eingesetzt werden. Der Bundesnetzagentur obliegt dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern die Verteilung von Gas. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, d.h. diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen.

Geschützte Kunden

Zu den geschützten Kunden gehören Haushaltskunden, Letztverbraucher mit Standardlastprofilen (Jahresverbrauch von maximal 1,5 Mio. kWh), grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen zur Versorgung geschützter Kunden.

 

Genehmigungsfragen bei der Brennstoffumstellung (Fuel Switch)

​Wegen der stark gestiegenen Gaspreise und drohender Versorgungsengpässe bereiten sich einige Unternehmen auf eine Brennstoffumstellung vor. Das ist möglich, wenn alte Heizöltanks oder Brenner vorhanden sind, die sowohl Gas als auch Heizöl oder Diesel verwenden können. Andere Betriebe haben die Möglichkeit, von Gas- auf Kohle- oder Holzfeuerung umstellen oder mobile Anlagen einsetzen. Für den Fuel Switch müssen allerdings einige technische, finanzielle und rechtliche Hürden genommen werden.

Deshalb: Beginnen Sie möglichst schnell mit den Vorbereitungen; nur so können Sie die notwendigen Genehmigungen oder Duldungen rechtzeitig bekommen. Der erste Schritt dafür ist der direkte Kontakt zur zuständigen Immissionsschutzbehörde. Das sächsische Umweltministerium hat ermessensleitende Erlasse an die nachgeordneten Behörden versandt, die eine möglichst großzügige Handhabung im Rahmen der geltenden Rechtslage ermöglichen sollen. Sprechen Sie uns dazu gern an.

Wann benötigt man eine Genehmigung?
Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung muss bei der Änderung oder Errichtung dann eingeholt werden, wenn die Anlage die Leistungsgrenzen im Anhang 1 der 4. BImSchV erreicht. Bei Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme liegt die Schwelle je nach Brennstoff bei:
  • 1 MW (Megawatt Feuerungswärmelistung thermisch) für Kohle oder Holz,
  • 20 MW für Heizöl EL oder Erdgas,
  • 10 MW für Biogas,
  • 1 MW für Verbrennungsmotor- oder Gasturbinenanlagen.
Bis 50 MW können die Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Die Genehmigungspflicht gilt nur für Anlagen, die länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Mobile Anlagen oder solche, die nur übergangsweise genutzt werden sollen, benötigen deshalb in vielen Fällen keine Genehmigung.

Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften sind bei Heizöltanks auch wasserrechtliche Pflichten zu beachten. Die meisten Heizöltanks müssen vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft und angezeigt werden. Zusätzlich müssen Vorgaben an die Standsicherheit, Brandschutz, Betriebssicherheit oder den Arbeitsschutz eingehalten werden.

Für das Errichten einer neuen Feuerungsanlage unterhalb der Leistungsschwellen der 4. BImSchV kann ein Baugenehmigungsverfahren notwendig werden. Unternehmen sollten sich zu den notwendigen Schritten beim zuständigen Bauamt erkundigen.

Welche neuen Ausnahmen gibt es?
Aufgrund der Gasmangellage wurden Mitte Juli 2022 folgende neuen Ausnahmen in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  • Schwefeldioxid (§ 31a-b): Behörden können für mittelgroße (1 bis 50 MW) und große Feuerungsanlagen (mehr als 50 MW) Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten zulassen.
  • Andere Emissionen (§ 31c-d): Bei anderen Grenzwerten können Ausnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
In der Begründung führt der Gesetzgeber aus, dass die Ausnahmen unter "erleichterten Voraussetzungen" möglich sein sollen. Betreiber haben "lediglich nachvollziehbar darzulegen, dass die Anforderungen … nicht eingehalten werden können. Er hat anzugeben, welcher Emissionswert erwartbar erreicht werden kann. Es reiche aus, wenn Unterlagen aus früheren Betriebsweisen und eine nachvollziehbare Erläuterung, "ob und welche prozesstechnischen Verbesserungen erreicht werden können". Bei einem neuen Brenner genügten Herstellerangaben zu Emissionswerten. "Durch die inzwischen erfolgte Ausrufung der Alarmstufe nach dem Notfallplan Gas und dem Einfuhrverbot für Steinkohle sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 31a bis 31d BImSchG in Bezug auf die Versorgung als gegeben anzusehen. Dies muss nicht erneut vom Anlagenbetreiber nachgewiesen werden." Bei der Prüfung, ob längere Abweichungen zulässig sind, seien "alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Sobald dem Betreiber die Nachrüstung mit einer Abgasreinigungsanlage zumutbar ist, hat sie zu erfolgen."

Was fordert die IHK-Organisation?
Die im Bundes-Immissionsschutzgesetz klargestellten Ausnahmen für die Brennstoffumstellung großer und mittelgroßer Feuerungsanlagen sind für viele Fälle nur teilweise anwendbar. Damit der Gasnotstand im Winter verhindert werden kann, müssen möglichst schnell weitere Abweichungen für den Fuel Switch zugelassen werden. Alle Forderungen im Detail sind in einer DIHK-Stellungnahme vom 01.08.2022 zusammengestellt.

Auf der Website des DIHK finden Sie unter https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/tdw/fuel-switch-chance-fuer-die-betriebliche-energieversorgung-im-winter-78224 einen Erklärfilm zum Thema.

Dr. Cornelia Ritter
0351 2802-130
ritter.cornelia@dresden.ihk.de

DIHK Webinar zu Strom- und Gaspreisbremse

Meldungen

Strompreispaket für das produzierende Gewerbe

10.11.2023

Mit dem Strompreispaket werden alle Unternehmen im produzierenden Gewerbe bei den Stromkosten entlastet. Die Maßnahmen setzen gezielt bei den Faktoren an, die die Energiekosten treiben. Sie überbrücken so den Zeitraum von etwa fünf Jahren, bis Erneuerbare Energien (insbesondere Sonnen- und Windenergie) besser ausgebaut sind. 
 

Preisbremsen - E-Mail Adressen für Mitteilungspflichten bekanntgegeben

26.09.2023

Nachdem das Bundeswirtschaftsministerium am 31. August die Vergabe der Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen nach § 2 Nummer 17 StromPBG bzw. § 2 Nummer 11 EWPBG an die PricewaterhouseCoopers GmbH bekanntgegeben hat, ist mit der Bereitstellung der Internetpräsenz (https://pruefbehoerde.pwc.de/) zwischenzeitlich auch deren operativer Betrieb gestartet. Die Prüfbehörde ist im Wesentlichen für folgende Sachverhalte da: Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen, Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbot für gewerbliche Energieverbraucher. Ihr wurde außerdem die Bearbeitung der Anträge sogenannter atypischer Verbräuche nach § 12b StromStG bzw. § 37a EWPBG übertragen.

Kontakt

docID: D115930