Russland: 6. Sanktionspaket in Kraft
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 3.Juni 2022 erneut erweitert. Mit dem sechsten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten.
Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die
Verordnung (EU) 2022/879.
Das 6.Paket enthält u. a. ein Verbot der Einfuhr von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, auf dem Seeweg.Dies betrifft 90 Prozent unserer derzeitigen Ölimporte aus Russland. Für die Einführung des Verbots gelten bestimmte Übergangszeiträume, damit sich der Sektor und die Weltmärkte anpassen können, sowie eine vorübergehende Ausnahme für Pipeline-Rohöl.
Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften finden Sie auf der BAFA-Internetseite im Unterpunkt
Russland sowie hinsichtlich der Ölimporte im Unterpunkt
Mineralölstatistik.
Sanktionen gegen Belarus
Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der
Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der
Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Am 8. April 2022 wurden mit der Verordnung (EU) 2022/577 die Maßnahmen um ein Verbot Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie weitere Kapitalmarktbezogene Restriktionen erweitert.
Die Verbote entsprechen weitgehend den Verboten, die gegen Russland angeordnet wurden und beziehen sich im Bereich der Güter und güterbezogenen Dienstleistungen insbesondere auf das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Anhang Va), von Gütern, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden (Anhang VI) sowie für bestimmte Maschinen gemäß Anhang XIV.
Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Mineralerzeugnisse (Anhang VII), für Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII), für Holzerzeugnisse (Anhang X), für Zementerzeugnisse (Anhang XI), für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII) sowie für Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII).
Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Reiter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos /
Belarus.
Prüfschritte zur Betroffenheit im Exportgeschäft
- Prüfung der Sanktionslisten
- An welche Personen bzw. an welche Unternehmen wird geliefert?
Zur Bekämpfung der weltweiten Terrorismusaktivitäten hat die Europäische Gemeinschaft/Union, basierend auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, EU-Verordnungen erlassen. Den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen der Verordnungen aufgeführt sind, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die länderbezogenen EU-Embargos fallen ebenfalls unter dieses Verbot.
In den EU-Verordnungen wurden keine Vorgaben getroffen, wie diese Maßnahmen innerbetrieblich umgesetzt werden sollen. Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden.
Sofern die Sanktionsprüfung im Unternehmen nicht über eine Software-Lösung erfolgt, kann diese auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
- Prüfung der Exportkontrollvorschriften
- Welche Ware wird geliefert?
Handelt es sich um eine Ware mit doppeltem Verwendungszweck, ein sog. Dual-Use-Gut, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden kann? Dann besteht eine Genehmigungspflicht oder u. U. ein Ausfuhrverbot. Waren, die in diese Kategorie fallen, sind in der Güterlisten der EU-Dual-Use-Verordnung und der nationalen Ausfuhrliste zu finden.
- In welches Land wird geliefert?
Für einige Länder bestehen Embargomaßnahmen, die von Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos über Teil- bis zu Totalembargos reichen. Das BAFA bietet einen Überblick zu den Embargovorschriften für die betreffenden Länder. Auch unkritische Güter können bei einer Lieferung in ein Embargoland genehmigungspflichtig sein. Die Vorschriften für Russland werden durch das BAFA schnellstmöglich aktualisiert und auf der Webseite integriert.
Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus jeweils ein aktuelles Prüfschema erstellt:
Kontakt zum BAFA:
- Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern ist das Formular "Sonstige Anfrage" im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu nutzen.
- Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de. Die E-Mail kann insbesondere auch von Hilfsorganisationen und Privatpersonen genutzt werden.
- Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die Hotline: 06196 908-1237
Susanne Leszkiewicz
0351 2802-175
leszkiewicz.susanne@dresden.ihk.de