Russland: Verschärfung der Sanktionsmaßnahmen
Die EU hat mittlerweile mit fünf Sanktionspaketen umfangreiche Wirtschafts- und Finanz-Sanktionen gegen Russland sowie Handelsbeschränkungen in Bezug auf die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk und gegen Belarus beschlossen.
Die Ausweitung der Sanktionen durch Änderungen der bereits bestehenden Embargoregelungen der
Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung), der
Verordnung (EU) 269/2014 (Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine), der
Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Embargoverordnung) sowie durch die neue
Verordnung (EU) 2022/266 zu nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der Oblaste Donezk und Luhansk unmittelbar umgesetzt.
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die folgenden Änderungen:
- Verordnung (EU) 2022/266 im Bezug zu den spezifizierten Gebieten (Donezk und Luhansk)
Die Verordnung (EU) 2022/266 beinhaltet u. a. ein
- umfassendes Importverbot für Güter mit Ursprung aus den spezifizierten Gebieten. Dies umfasst auch hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (Technische Unterstützung/Vermittlungsdienste/Finanzielle Hilfe).
- Investitionsverbote
- Ausfuhrverbot für Guter des Anhangs II (inkl. Dienstleistungen). Anhang II beinhaltet Güter die i. Z. m. mit den Sektoren Transport, Telekommunikation und Erdöl stehen (entspricht Güterliste des Krim-Embargos 692/2014)
- Verbot der Erbringung von Tourismusleistungen. Ausnahmen für bestimmte Fälle sind vorgesehen (insbesondere Altverträge).
- Ergänzung der Namensliste des Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014
Die Namensliste des Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 wurde um zahlreiche Personen und Entitäten mit den folgenden Durchführungsverordnungen erweitert:
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen befinden, sind eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Ausnahmen sind für einen eng begrenzten Anwendungsbereich vorgesehen.
- Russland-Embargo
Die Verordnung (EU) 833/2014 wurde durch die folgenden Verordnungen erweitert:
- Verordnung (EU) 2022/262 - Kapitalmarktbeschränkungen
- Verordnung (EU) 2022/328 - Verbote für den Verkauf, die Lieferung die Verbringung oder die Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt (Anhang VII), von Gütern zur Verwendung bei der Ölraffination (Anhang X), von Gütern der Luft- und Raumfahrt (Anhang XI) sowie diverse weitere Beschränkungen i. Z. m. dem Finanzmarkt.
- Verordnung (EU) 2022/334 - Verbot des Startens, des Landens und des Überfliegens des europäischen Luftraums für Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen.
- Verordnung (EU) 2022/345 - Sendeverbote für bestimmte Anbieter.
- Verordnung (EU) 2022/394 - Verbote für den Verkauf, die Lieferung die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern der Meeres- und Schiffahrtstechnik (Navigations- und Funkausrüstung gemäß Anhang XVI).
- Verordnung (EU) 2022/428 - Anpassungen im Energiebereich, Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Gütern der Erdölförderung und -exploration (Anhang II) anstelle der bisherigen Genehmigungspflicht, Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII), Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Luxusgütern (Anhang XVIII), Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX), weitere Finanz- und Kapitalmarktbeschränkungen sowie Beschränkungen i. Z. m. Ratingdiensten
- Verordnung (EU) 2022/576 - Ausweitung des Anhangs VII, Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven (Anhang XX) sowie von Gütern, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Anhang XXIII), Ausweitung der Einfuhrverbote auf Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Anhang XXI), auf Kohle und feste fossile Brennstoffe (Anhang XXII), Beförderungsverbote für in Russland niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen und Zugangsverbote zu Häfen in der Union für Schiffe, die unter der Flagge Russlands registriert sind sowie weitere kapitalmarktbezogene Beschränkungen, inklusive des Verbots der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter den Reitern Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos /
Russland und Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos /
Ukraine.
Sanktionen gegen Belarus
Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der
Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der
Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Am 8. April 2022 wurden mit der Verordnung (EU) 2022/577 die Maßnahmen um ein Verbot Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie weitere Kapitalmarktbezogene Restriktionen erweitert.
Die Verbote entsprechen weitgehend den Verboten, die gegen Russland angeordnet wurden und beziehen sich im Bereich der Güter und güterbezogenen Dienstleistungen insbesondere auf das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Anhang Va), von Gütern, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden (Anhang VI) sowie für bestimmte Maschinen gemäß Anhang XIV.
Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Mineralerzeugnisse (Anhang VII), für Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII), für Holzerzeugnisse (Anhang X), für Zementerzeugnisse (Anhang XI), für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII) sowie für Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII).
Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Reiter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos /
Belarus.
Prüfschritte zur Betroffenheit im Exportgeschäft
- Prüfung der Sanktionslisten
- An welche Personen bzw. an welche Unternehmen wird geliefert?
Zur Bekämpfung der weltweiten Terrorismusaktivitäten hat die Europäische Gemeinschaft/Union, basierend auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, EU-Verordnungen erlassen. Den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen der Verordnungen aufgeführt sind, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die länderbezogenen EU-Embargos fallen ebenfalls unter dieses Verbot.
In den EU-Verordnungen wurden keine Vorgaben getroffen, wie diese Maßnahmen innerbetrieblich umgesetzt werden sollen. Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden.
Sofern die Sanktionsprüfung im Unternehmen nicht über eine Software-Lösung erfolgt, kann diese auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
- Prüfung der Exportkontrollvorschriften
- Welche Ware wird geliefert?
Handelt es sich um eine Ware mit doppeltem Verwendungszweck, ein sog. Dual-Use-Gut, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden kann? Dann besteht eine Genehmigungspflicht oder u. U. ein Ausfuhrverbot. Waren, die in diese Kategorie fallen, sind in der Güterlisten der EU-Dual-Use-Verordnung und der nationalen Ausfuhrliste zu finden.
- In welches Land wird geliefert?
Für einige Länder bestehen Embargomaßnahmen, die von Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos über Teil- bis zu Totalembargos reichen. Das BAFA bietet einen Überblick zu den Embargovorschriften für die betreffenden Länder. Auch unkritische Güter können bei einer Lieferung in ein Embargoland genehmigungspflichtig sein. Die Vorschriften für Russland werden durch das BAFA schnellstmöglich aktualisiert und auf der Webseite integriert.
Die IHK Region Stuttgart und die IHK Düsseldorf haben zu den EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus jeweils ein aktuelles Prüfschema erstellt:
Kontakt zum BAFA:
- Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern ist das Formular "Sonstige Anfrage" im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu nutzen.
- Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de. Die E-Mail kann insbesondere auch von Hilfsorganisationen und Privatpersonen genutzt werden.
- Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die Hotline: 06196 908-1237
Susanne Leszkiewicz
0351 2802-175
leszkiewicz.susanne@dresden.ihk.de