Russland - Ukraine
Um sich einen schnellen Überblick zu verschaffen, hilft die Themenseite des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK).
Aktuelle Sanktionslage
Die Sanktionsbriefings der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer (AHK Russland) bieten eine umfassende Chronologie der beschlossenen Sanktionspakete.
Der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (OA) hat eine Task Force für betroffene Unternehmen eingerichtet. Darüber hinaus findet man ausführliche Informationen zu den beschlossenen Sanktionen in den OA-Updates Sanktionen.
Auf der Sonderseite von Germany Trade, erhalten Unternehmen die wichtigsten Informationen zu aktuellen Sanktionen der EU und anderer Länder, den russischen Gegenmaßnahmen sowie den Auswirkungen des Krieges auf einzelne Märkte und Branchen.
Der Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (OA) hat eine Task Force für betroffene Unternehmen eingerichtet. Darüber hinaus findet man ausführliche Informationen zu den beschlossenen Sanktionen in den OA-Updates Sanktionen.
Auf der Sonderseite von Germany Trade, erhalten Unternehmen die wichtigsten Informationen zu aktuellen Sanktionen der EU und anderer Länder, den russischen Gegenmaßnahmen sowie den Auswirkungen des Krieges auf einzelne Märkte und Branchen.
Hinweise für das Exportgeschäft
Russland: 6. Sanktionspaket in Kraft
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 3.Juni 2022 erneut erweitert. Mit dem sechsten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten.
Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/879.
Das 6.Paket enthält u. a. ein Verbot der Einfuhr von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, auf dem Seeweg.Dies betrifft 90 Prozent unserer derzeitigen Ölimporte aus Russland. Für die Einführung des Verbots gelten bestimmte Übergangszeiträume, damit sich der Sektor und die Weltmärkte anpassen können, sowie eine vorübergehende Ausnahme für Pipeline-Rohöl.
Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften finden Sie auf der BAFA-Internetseite im Unterpunkt Russland sowie hinsichtlich der Ölimporte im Unterpunkt Mineralölstatistik.
Sanktionen gegen Belarus
Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Am 8. April 2022 wurden mit der Verordnung (EU) 2022/577 die Maßnahmen um ein Verbot Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie weitere Kapitalmarktbezogene Restriktionen erweitert.
Die Verbote entsprechen weitgehend den Verboten, die gegen Russland angeordnet wurden und beziehen sich im Bereich der Güter und güterbezogenen Dienstleistungen insbesondere auf das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Anhang Va), von Gütern, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden (Anhang VI) sowie für bestimmte Maschinen gemäß Anhang XIV.
Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Mineralerzeugnisse (Anhang VII), für Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII), für Holzerzeugnisse (Anhang X), für Zementerzeugnisse (Anhang XI), für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII) sowie für Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII).
Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Reiter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Belarus.
Prüfschritte zur Betroffenheit im Exportgeschäft
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union die Sanktionsmaßnahmen am 3.Juni 2022 erneut erweitert. Mit dem sechsten Sanktionspaket sind neue güter- als auch personenbezogene Beschränkungen in Kraft getreten.
Im Bezug zu Russland erfolgte die Verschärfung durch Anpassung der bestehenden Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) 2022/879.
Das 6.Paket enthält u. a. ein Verbot der Einfuhr von russischem Rohöl und russischen Erdölerzeugnissen, die in Anhang XXIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, auf dem Seeweg.Dies betrifft 90 Prozent unserer derzeitigen Ölimporte aus Russland. Für die Einführung des Verbots gelten bestimmte Übergangszeiträume, damit sich der Sektor und die Weltmärkte anpassen können, sowie eine vorübergehende Ausnahme für Pipeline-Rohöl.
Aktuelle Informationen zu den geltenden Embargovorschriften finden Sie auf der BAFA-Internetseite im Unterpunkt Russland sowie hinsichtlich der Ölimporte im Unterpunkt Mineralölstatistik.
Sanktionen gegen Belarus
Angesichts der erzwungenen Landung einer Ryanair-Maschine in Minsk und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine sind die Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus ausgeweitet worden. Neben weiteren personenbezogenen Listungen wurden auch neue güterbezogene Beschränkungen der Aus- und Einfuhr eingeführt. Die unmittelbare Umsetzung der Verschärfungen erfolgte durch Anpassungen der Grundverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Neue güterbezogene Beschränkungen wurden insbesondere mit der Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021, der Verordnung (EU) 2022/212 des Rates vom 17. Februar 2022, als auch der Verordnung (EU) 2022/355 des Rates vom 2. März 2022 eingeführt. Am 8. April 2022 wurden mit der Verordnung (EU) 2022/577 die Maßnahmen um ein Verbot Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie weitere Kapitalmarktbezogene Restriktionen erweitert.
Die Verbote entsprechen weitgehend den Verboten, die gegen Russland angeordnet wurden und beziehen sich im Bereich der Güter und güterbezogenen Dienstleistungen insbesondere auf das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von gelisteten Dual-Use-Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), von Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten (Anhang Va), von Gütern, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden (Anhang VI) sowie für bestimmte Maschinen gemäß Anhang XIV.
Einfuhrverbote bestehen für bestimmte Mineralerzeugnisse (Anhang VII), für Kaliumchloridprodukte (Anhang VIII), für Holzerzeugnisse (Anhang X), für Zementerzeugnisse (Anhang XI), für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XII) sowie für Kautschukerzeugnisse (Anhang XIII).
Weitere Informationen zu den Sanktionsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter dem Reiter Außenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Embargos / Belarus.
Prüfschritte zur Betroffenheit im Exportgeschäft
- Prüfung der Sanktionslisten
- An welche Personen bzw. an welche Unternehmen wird geliefert?
Zur Bekämpfung der weltweiten Terrorismusaktivitäten hat die Europäische Gemeinschaft/Union, basierend auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrates, EU-Verordnungen erlassen. Den Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen der Verordnungen aufgeführt sind, dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Die länderbezogenen EU-Embargos fallen ebenfalls unter dieses Verbot.
In den EU-Verordnungen wurden keine Vorgaben getroffen, wie diese Maßnahmen innerbetrieblich umgesetzt werden sollen. Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden.
Sofern die Sanktionsprüfung im Unternehmen nicht über eine Software-Lösung erfolgt, kann diese auch über folgende Datenbanken im Internet durchgeführt werden:
- An welche Personen bzw. an welche Unternehmen wird geliefert?
- Prüfung der Exportkontrollvorschriften
- Welche Ware wird geliefert?
Handelt es sich um eine Ware mit doppeltem Verwendungszweck, ein sog. Dual-Use-Gut, das sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden kann? Dann besteht eine Genehmigungspflicht oder u. U. ein Ausfuhrverbot. Waren, die in diese Kategorie fallen, sind in der Güterlisten der EU-Dual-Use-Verordnung und der nationalen Ausfuhrliste zu finden. - In welches Land wird geliefert?
Für einige Länder bestehen Embargomaßnahmen, die von Wirtschaftssanktionen, Waffenembargos über Teil- bis zu Totalembargos reichen. Das BAFA bietet einen Überblick zu den Embargovorschriften für die betreffenden Länder. Auch unkritische Güter können bei einer Lieferung in ein Embargoland genehmigungspflichtig sein. Die Vorschriften für Russland werden durch das BAFA schnellstmöglich aktualisiert und auf der Webseite integriert.
- Welche Ware wird geliefert?
- Bei Fragen zu einem beabsichtigten Ausfuhrvorhaben, zu Empfängern in Russland oder zur Einstufung von Gütern ist das Formular "Sonstige Anfrage" im ELAN-K2 Ausfuhr-System zu nutzen.
- Bei rechtlichen Grundsatzfragen senden Sie eine E-Mail an: ru-embargo@bafa.bund.de. Die E-Mail kann insbesondere auch von Hilfsorganisationen und Privatpersonen genutzt werden.
- Bei telefonischen Anfragen zum Russland-Embargo wenden Sie sich bitte an die Hotline: 06196 908-1237
Vertragliche Rechtsbeziehungen
Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine hat auf viele Verträge unmittelbare Auswirkungen. Neue Sanktionen und das Abbrechen von Lieferketten erschweren die Vertragsabwicklung zunehmend. Um Lösungen zu finden, sollte daher jeder Vertrag individuell geprüft werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Korina Strnad
0351 2802-194
strnad.korina@dresden.ihk.de
Korina Strnad
0351 2802-194
strnad.korina@dresden.ihk.de
Hilfeleistungen
Über die Plattform https://mitdenken.sachsen.de/hilfe-ukraine können sämtliche Hilfeleistungen wie z. B. die Unterbringung von Geflüchteten, Übersetzungsleistungen oder Betreuungsangebote unterbreitet werden. Diese werden dann an die entsprechenden Stellen (Hilfsorganisationen, Kreisfreie Städte und Kommunen etc.) weitergeleitet, die dann direkt Kontakt mit den Hilfesuchenden und Unterstützenden aufnehmen. Hierdurch wird eine zielgenaue Hilfe vor Ort ermöglicht.
Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge - was Arbeitgeber wissen müssen
Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine sollen in Deutschland schnell und unbürokratisch aufgenommen werden, und einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Welche Regeln dabei gelten, finden Sie nachfolgend.
Aufenthaltserlaubnis
Flüchtlingen aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2001/55/EG ein vorübergehender Schutz (ein Jahr bis zu drei Jahre) gewährt. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis durch die örtlich zuständigen Ausländerbehörden. Die Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung - wie in der Flüchtlingskrise 2015/16 - ist nicht erforderlich. Ein separater Asylantrag ist aufgrund der oben genannten Richtlinie ebenfalls nicht erforderlich.
Geltungsbereich
Die vorübergehenden Schutz wird ukrainischen Staatsbürgern gewährt, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten; Staatsangehörigen anderer Länder, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben; Familienangehörigen dieser beiden Gruppen sowie Bürgern aus Drittländern, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Arbeitserlaubnis / Selbstständigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis gilt NICHT als Arbeitserlaubnis. Um eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen, bedarf es einer gesonderten Erlaubnis, die ebenfalls von den regional zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt werden. Eine sogenannte Vorrangprüfung und Genehmigung für den Beschäftigungszugang durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Nach dem Willen des Bundesinnenministeriums sollen der Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis unbürokratisch zusammen von den Ausländerbehörden ausgestellt werden. Für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis.
Einreise und Corona
Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 kein Hochrisikogebiet mehr. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber keine Quarantäne- und Anmeldeerfordernis. Den ukrainischen Flüchtlingen werden Corona-Schutzimpfungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Checkliste
Die Übersicht des Netzwerkes Unternehmen integrieren Flüchtlinge, 369 KB zeigt die einzelnen Schritte, die bei der Einstellung von Geflüchteten zu beachten sind.
Zuständigkeit Jobcenter
Seit 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. Die Betroffenen erhalten in diesem Rahmen auch eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein.
Erstberatungs-Check ukrainischer Berufsqualifikationen durch die IHK
Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern bieten Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort als neuen Service einen Erstberatungs-Check zu ukrainischen Berufsqualifikationen an. Das Beratungsergebnis wird in einem Erst-Check-Dokument festgehalten: Dieses soll Betrieben im Einstellungsprozess helfen, den Menschen aus der Ukraine eine gezieltere Stellenbewerbung ermöglichen sowie Arbeitsagenturen und Jobcenter bei Vermittlungsaktivitäten unterstützen. Die Übersicht in ukrainischer und in deutscher Version zeigen Links zu weiterführenden Informationen rund um das Thema Beratung und Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Lars Fiehler
0351 2802-220
fiehler.lars@dresden.ihk.de
Aufenthaltserlaubnis
Flüchtlingen aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie 2001/55/EG ein vorübergehender Schutz (ein Jahr bis zu drei Jahre) gewährt. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis durch die örtlich zuständigen Ausländerbehörden. Die Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung - wie in der Flüchtlingskrise 2015/16 - ist nicht erforderlich. Ein separater Asylantrag ist aufgrund der oben genannten Richtlinie ebenfalls nicht erforderlich.
Geltungsbereich
Die vorübergehenden Schutz wird ukrainischen Staatsbürgern gewährt, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten; Staatsangehörigen anderer Länder, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben; Familienangehörigen dieser beiden Gruppen sowie Bürgern aus Drittländern, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Arbeitserlaubnis / Selbstständigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis gilt NICHT als Arbeitserlaubnis. Um eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen, bedarf es einer gesonderten Erlaubnis, die ebenfalls von den regional zuständigen Ausländerbehörden ausgestellt werden. Eine sogenannte Vorrangprüfung und Genehmigung für den Beschäftigungszugang durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Nach dem Willen des Bundesinnenministeriums sollen der Aufenthaltstitel und die Arbeitserlaubnis unbürokratisch zusammen von den Ausländerbehörden ausgestellt werden. Für eine selbstständige Tätigkeit bedarf es keiner gesonderten Erlaubnis.
Einreise und Corona
Die Ukraine ist seit dem 27. Februar 2022 kein Hochrisikogebiet mehr. Damit besteht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung nur eine allgemeine Testpflicht vor Einreise, aber keine Quarantäne- und Anmeldeerfordernis. Den ukrainischen Flüchtlingen werden Corona-Schutzimpfungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
Checkliste
Die Übersicht des Netzwerkes Unternehmen integrieren Flüchtlinge, 369 KB zeigt die einzelnen Schritte, die bei der Einstellung von Geflüchteten zu beachten sind.
Zuständigkeit Jobcenter
Seit 1. Juni 2022 erhalten erwerbsfähige Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutz Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und werden künftig durch die Jobcenter betreut. Die Betroffenen erhalten in diesem Rahmen auch eine umfangreiche Beratung zum Arbeitsmarktzugang und die Information zu zahlreichen Hilfsangeboten. Das können Sprachkurse, Integrationskurse oder Weiterbildungen sein.
Erstberatungs-Check ukrainischer Berufsqualifikationen durch die IHK
Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern bieten Geflüchteten aus der Ukraine ab sofort als neuen Service einen Erstberatungs-Check zu ukrainischen Berufsqualifikationen an. Das Beratungsergebnis wird in einem Erst-Check-Dokument festgehalten: Dieses soll Betrieben im Einstellungsprozess helfen, den Menschen aus der Ukraine eine gezieltere Stellenbewerbung ermöglichen sowie Arbeitsagenturen und Jobcenter bei Vermittlungsaktivitäten unterstützen. Die Übersicht in ukrainischer und in deutscher Version zeigen Links zu weiterführenden Informationen rund um das Thema Beratung und Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Lars Fiehler
0351 2802-220
fiehler.lars@dresden.ihk.de
Finanzierungshilfen
Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen
- Bürgschaftsprogramme
Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffenen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, werden die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert.- Bürgschaftsbanken
Verdoppelung des Bürgschaftshöchstbetrages für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen von 1,25 auf 2,5 Mio. Euro ermöglicht schnellere Unterstützung insbesondere der Bestandskunden "aus einer Hand". Überblick über die von der Bürgschaftsbank Sachsen GmbH angebotenen Produkte. Für die Beantragung sprechen Sie bitte Ihre Hausbank an. - Großbürgschaftsprogramm
Öffnung des Programms ab einem Bürgschaftsbetrag von 50 Millionen Euro auch für Bürgschaften an Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen. Die Bürgschaftsquote liegt in der Regel bei 80 Prozent. Für in Einzelfällen besonders stark vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen wird auch die Möglichkeit von über 80%igen (bis maximal 90%igen) Bürgschaften eingeräumt. Für die Beantragung sprechen Sie bitte Ihre Hausbank an.
- Bürgschaftsbanken
- KfW-Sonderprogramm UBR 2022
Das "KfW-Sonderprogramm UBR 2022 - Mittelstand und große Unternehmen" ermöglicht Unternehmen, Einzelunternehmen und Freiberuflern, die vom Ukraine-Krieg und den in diesem Zusammenhang von der EU und ihren internationalen Partnern erlassenen und gegebenenfalls noch zu erlassenden Sanktionen sowie möglichen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen beispielsweise Russlands betroffen sind, eine zinsgünstige Finanzierung. Die besondere Betroffenheit der Unternehmen kann durch Umsatzrückgänge, Produktionsausfälle, Schließungen von Produktionsstätten oder gestiegene Energiekosten nachgewiesen werden. Den durchleitenden Finanzierungspartnern (Banken und Sparkassen) wird eine Haftungsfreistellung von 70 Prozent (große Unternehmen) bzw. 80 Prozent (Mittelstand) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von zwei vollständigen Geschäftsjahren verfügt. Das KfW-Programm ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Für die Beantragung sprechen Sie bitte Ihre Hausbank an.
KfW-Sonderprogramm UBR 2022
0351 2802-147
zesewitz.ute@dresden.ihk.de
Erschließung ausländischer Märkte
Neben der Corona-Pandemie ist mit dem Konflikt um die Ukraine eine weitere Herausforderung für international orientierte Unternehmen hinzugekommen. Neue Märkte zu erschließen, erfordert mehr denn je eine umfassende Vorbereitung. Die Förderprogramme des Bundes und des Landes Sachsen unterstützen Sie bei der Internationalisierung. Hier eine Übersicht der wichtigsten außenwirtschaftlichen Fördermöglichkeiten:- Beratungsförderung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Sächsische Aufbaubank)
- Erschließung neuer Auslandsmärkte
- über Betriebsberatung / Coaching (SAB) sind auch die Beratungsleistungen der Auslandshandelskammern förderfähig
- Markterschließungsprogramm (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
- KMU-Förderung für den Einstieg in ausländische Märkte
- Informationsveranstaltungen, Markterkundungen, Geschäftsanbahnungen, Informationsreisen
- IOSax - Internationalisierungsoffensive Sachsen
- Einzelberatungen zu allen Fragen der Internationalisierung durch IHK-Exportscouts
- Marktstudien, Länderinformationstage, Unterstützung durch Auslandsbeauftragte
- Markteinstieg Messeteilnahmen mit Gemeinschaftsständen auf Branchen - Leitmessen, Unternehmerreisen und Empfang ausländischer Geschäftsdelegationen
- Messeprogramm für innovative KMU - 2022 (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
- Messeteilnahme auf Einzelständen an ausgesuchten Messen mit hoher Internationalität in Deutschland
- Messeprogramm für junge innovative Unternehmen 2022 (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
- Teilnahme auf vom Messeveranstalter organisierten Gemeinschaftsständen
Stefan Lindner
0351 2802-182
lindner.stefan@dresden.ihk.de
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