Bereits Anfang 2023 ist mit Neuerungen in der Gewerbeanzeige- und Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu rechnen: Künftig soll die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden als neuer Tatbestand für eine Gewerbeummeldung gelten. Zudem sollen weitere Stellen als sogenannte empfangsberechtigte Stellen bestimmt werden, die regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige erhalten.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht unterliegen werden, bei der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten die Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen und diese bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Geplant ist auch, den Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Absatz 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, zu erweitern. Und: Das Thema "nachhaltige Finanzanlageprodukte" soll durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs zukünftig Gegenstand der Sachkundeprüfung sein (Anlage 1 zur FinVermV).
Nicht zuletzt wird bei der von Finanzanlagenvermittlern abzugebenden Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV das Schriftformerfordernis durch das Textformerfordernis ersetzt, sodass keine Unterschrift mehr notwendig ist.
Zu diesem Thema hat die DIHK Ende November 2022 eine
Stellungnahme abgegeben.
Aktuell läuft die Konsultation zum
Referentenentwurf, der noch der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung bedarf.