Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU hat steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Folgen für die Arbeitnehmerentsendung.
Arbeitsrecht
Grundsätzlich hat der Brexit bei Entsendung hinsichtlich der vertraglichen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes keine Auswirkungen. Arbeitgeber müssen auch wie zuvor die jeweiligen nationalen Vorschriften im Vereinigten Königreich und insbesondere am Ort des Einsatzes beachten, so beispielsweise Arbeitszeitgesetze oder ggf. Mindestvergütungsregelungen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auf den
Internetseiten der britischen Regierung.
Aufenthaltsrecht
Der Brexit führte zum Erlöschen der Dienstleistungsfreiheit. Die Erbringung der Dienstleistungen durch EU-Bürger im Vereinigten Königreich ist grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich. Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen. Nach den aktuell geltenden Einreisebestimmungen besteht für deutsche Arbeitnehmer die Möglichkeit, als "Besucher" visumsfrei vorübergehend im Vereinigten Königreich bestimmte geschäftliche Aktivitäten auszuüben. Zu den Tätigkeiten, die bei dieser Art der Einreise und des Aufenthalts im Vereinigten Königreich erlaubt sind, gehören beispielsweise Vertragsverhandlungen über Vornahme von Dienstleistungen und Verkauf von Waren, Teilnahme an Besprechungen und Meetings sowie einige verkaufsnahe Dienstleistungen. Diese "kurzen Geschäftsreisen" sind für bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich. Eine umfassende Übersicht finden Sie unter
https://www.gov.uk/guidance/visiting-the-uk-as-an-eu-eea-or-swiss-citizen. Arbeitnehmer benötigen kein Visum. Sie müssen den Grenzbehörden lediglich ihren Einreisegrund mitteilen bzw. mit Dokumenten belegen. Unter
https://www.gov.uk/government/publications/visitor-visa-guide-to-supporting-documents/guide-to-supporting-documents-visiting-the-uk finden Sie Hinweise zu erforderlichen Dokumenten und Informationen.
Sozialversicherungsrecht
Derzeit gibt es keine Änderungen. Die bisher erforderlichen A1-Bescheinigungen werden vorerst weiter ausgestellt. Bisher gibt es keine Pläne, ein Nachfolgedokument einzuführen.
Lohnsteuer
Bei Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen der entsandten Arbeitnehmer sind weiterhin die Regelungen des bilateralen deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten. Das Besteuerungsrecht bleibt demnach bei Deutschland, wenn sich der entsandte Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im betreffenden Steuerjahr im Vereinigten Königreich aufhält. Der Arbeitslohn muss dabei von einem (oder für einen) in Deutschland ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden und die Vergütung darf nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Vereinigten Königreich hat.
Eric Dreuse
0351 2802-194
dreuse.eric@dresden.ihk.de