Im August 2021 trat eine Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Kraft. In dieser Änderung wurden in § 3a Pflichten für Unternehmer zur Datenübertragung an den nationalen Zugangspunkt gesetzlich verankert. Die Mobilitätsdatenverordnung (MDV) regelt Näheres zu diesem Paragrafen. Ziel davon ist zum einem eine Kontrollmöglichkeit und zum anderen die Ermöglichung einer Plattformen für die Bündelung multimodaler Angebote.
Seit dem 01.01.2022 sind Unternehmer und Vermittler dazu verpflichtet, statische und seit dem 01.07.2022 auch dynamische Daten an den nationalen Zugangspunkt zu senden. Die anzugebenen Daten können in der Anlage der MDV (
https://www.gesetze-im-internet.de/mdv/anlage.html) eingesehen werden. Diese müssen an den nationalen Zugangspunkt geleitet werden, der durch das Bundesamt für Straßenbau auf der Webseite
https://mobilithek.info betrieben wird. Die Daten können auch durch einen Erfüllungsgehilfen übermittelt werden, im Falle von Unternehmen im Linienbetrieb beispielsweise Verkehrsverbünde und bei Taxiunternehmen die entsprechende Zentrale. Zu beachten ist, dass zunächst keine zusätzlichen Daten ermittelt, sondern nur vorliegende gegebenenfalls digitalisiert und gesendet werden müssen.
Von dieser Pflicht sind alle Unternehmer betroffen, die im freizugänglichen Personenverkehr (Öffentlicher Personenverkehr, Taxi, Mietwagen) tätig sind. Ausnahmen bilden jene, die keine Mitarbeitenden im Unternehmen haben oder ausschließlich Verkehre, die nicht jeder Person offenstehen, wie zum Beispiel Schülerverkehre oder Krankentransporte. Eine freiwillige Angabe ist aber möglich.
Hilfestellungen und weitere Informationen finden Sie in der VDV-Mitteilung 7054 beziehungsweise in den folgenden Videos, die durch das Bundesamt für Straßenbau zur Verfügung gestellt wurden:
Oder in den FAQs des Mobilitätsdaten Marktplatz und der Mobilithek: