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Flüchtlinge in Ausbildung

Wie können Flüchtlinge ein Ausbildungsverhältnis beginnen?
Generell können Asylbewerber ab dem vierten Monat mit Genehmigung der Ausländerbehörde eine duale Ausbildung beginnen. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich.

Nach Abschluss des Asylverfahrens können anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis oder subsidiär Schutzberechtigte ein Ausbildungsverhältnis ohne Beschränkung beginnen. Menschen mit Abschiebeschutz, einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung benötigen dagegen weiterhin eine Arbeitserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde.

Unabhängig vom Aufenthaltsstatus bestand bisher immer das Risiko, dass der Schutzsuchende noch vor Ausbildungsabschluss in sein Heimatland zurückkehren musste. Dies betraf besonders Menschen mit Abschiebeschutz, einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung. Um Unternehmen bei der Ausbildung von Flüchtlingen größere Rechts- bzw. Planungssicherheit gewährleisten zu können, wurden verschiedene Neuregelungen bzw. Änderungen verfasst.

Mit der Verabschiedung des Integrationsgesetzes im Sommer 2016 trat die sogenannte "3+2-Regel" in Kraft. Demnach wird Schutzsuchenden für die Gesamtzeit der qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf ein gesicherter Aufenthaltsstatus gewährt, unabhängig davon, ob der Asylantrag noch in Bearbeitung ist, abgelehnt oder ein Aufenthaltstitel ausgesprochen wurde. In Anschluss einer erfolgreichen Berufsausbildung kann der Aufenthalt zur Berufsausübung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Sofern nach Abschluss der beruflichen Ausbildung keine direkte Anschlussbeschäftigung gefunden wird, besteht für die Dauer von sechs Monaten die Möglichkeit einer Duldung zur Arbeitsplatzsuche. Gleiches gilt bei vorzeitigem Abbruch der Lehre.

Bisher galten diese Regelungen für Menschen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Um mehr Schutzsuchenden die Möglichkeit einer Ausbildung anbieten zu können, hat der Gesetzgeber auf die bisherige Praxis verzichtet.

Von der Regelung ausgenommen sind Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge nach dem 31. August 2015 gestellt wurden. Für sie gilt bis zum Abschluss des Asylverfahrens ein allgemeines Beschäftigungsverbot.

Für Unternehmen gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sie seit der Neuformulierung des Integrationsgesetzes in die Pflicht stehen, Ausbildungsabbrüche bei den Ausländerbehörden zu melden. Wird dieser Meldepflicht nicht nachgekommen, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt ist.

Kontakt

Willkommenslotsin

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Referatsleiterin Ausbildungsberatung

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docID: D68877