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Geldspielgeräte in der Gastronomie: Ab 1. Juli 2021 Pflicht zur Teilnahme am Spielersperrsystem
Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) tritt am 1. Juli 2021 auch in Sachsen in Kraft. Danach sind grundsätzlich alle Spielangebote zur Teilnahme an einem bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrsystem verpflichtet.
Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen, Gaststätten, Hotels etc. erfasst, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben danach die Pflicht:
Weitergehende Informationen sind u. a. unter dem folgenden Link der Deutschen Automatenwirtschaft zu finden: https://sperrsystem.de.
Wer als Gastronom gegen die Regelungen zur Spielersperre verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldrahmen bis 500.000,00 Euro).
Der Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) tritt am 1. Juli 2021 auch in Sachsen in Kraft. Danach sind grundsätzlich alle Spielangebote zur Teilnahme an einem bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrsystem verpflichtet.
Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen, Gaststätten, Hotels etc. erfasst, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben danach die Pflicht:
- spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 GlüStV);
- ggf. die Sperrung von Spielern zu veranlassen (Fremdsperre, § 8a GlüStV), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Spieler spielsuchtgefährdet bzw. überschuldet sind oder unangemessene Spieleinsätze riskieren. Der Spieler ist darüber zu informieren.
Weitergehende Informationen sind u. a. unter dem folgenden Link der Deutschen Automatenwirtschaft zu finden: https://sperrsystem.de.
Wer als Gastronom gegen die Regelungen zur Spielersperre verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldrahmen bis 500.000,00 Euro).
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