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Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung gehört das Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises. In diesem werden die realisierten Ausbildungsinhalte und der zeitliche Ablauf der Ausbildung nachgewiesen. Für alle ab 01.10.2017 abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse muss die Form der Führung des Ausbildungsnachweises im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater gern zur Verfügung. Den jeweiligen Ansprechpartner finden Sie nach Auswahl des Ausbildungsberufes.
Rechtsgrundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 14 Abs. 2 - Führung und Kontrolle des Ausbildungsnachweises
  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 43 Abs. 1 Nr. 2 - Unterschrift von Ausbilder und Auszubildenden als Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung
  • Änderung Berufsbildungsgesetz 2005 zu 2017
Den schriftlichen und elektronischen Ausbildungsnachweis stellt der Betrieb der/dem Auszubildenden zur Verfügung. Dieser soll während der Ausbildungszeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit geführt werden. Der Ausbildungsnachweis umfasst auch den Berufsschulunterricht nach Inhalt und Stundenumfang und ist vom Auszubildenden wöchentlich zu führen und zu unterschreiben. Der Ausbilder kontrolliert diesen regelmäßig und bekundet die ordnungsgemäße Führung mit seiner Unterschrift. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist der ordnungsgemäß geführte und von allen Beteiligten unterschriebene Ausbildungsnachweis eine verbindliche Voraussetzung.

Als Service bietet Ihnen die Industrie- und Handelskammer Dresden für die Führung von Ausbildungsnachweisen entsprechend ausfüllbare PDF-Formulare als Download an. Der Ausbildungsnachweis kann am PC ausgefüllt und ausgedruckt oder handschriftlich geführt werden. Darüber hinaus kann der Ausbildungsnachweis auch als Digitales Berichtsheft geführt werden.

Kontakt

Mitarbeiter Ausbildungsberatung / Querschnittsthemen / Projektarbeit

Steffen Sommer

Telefon:  0351 2802-679
docID: D56303