Geldwäschegesetz
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll die Geldwäsche verhindern bzw. erschweren und zudem das Aufspüren krimineller Gewinne und das Gewinnen von Ansatzpunkten zur Aufdeckung krimineller Strukturen erleichtern. Das Gesetz liegt in der aktuellen Fassung von Juni 2020 vor. Das GwG verpflichtet bestimmte, in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken.
Verpflichtete
Mitwirkungspflichtige Personen und Unternehmen werden auch "Verpflichtete" genannt. Dazu gehören insbesondere:
Verpflichtete
Mitwirkungspflichtige Personen und Unternehmen werden auch "Verpflichtete" genannt. Dazu gehören insbesondere:
- Personen, die mit Gütern handeln (Güterhändler)
- Immobilienmakler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler
- bestimmte Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
- bestimmte Dienstleister für Gesellschaften
Kontakt
docID: D55191