Zielsetzung des BQFG
Das BQFG gibt Fachkräften die Möglichkeit, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt zu nutzen, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen (§ 1 BQFG). Das BQFG trägt damit zur Sicherung des Fachkräfteangebots und zur Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten in den Arbeitsmarkt bei.
Anspruch durch das BQFG
Mit dem BQFG besteht Rechtsanspruch auf Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlüsse, unter Berücksichtigung sonstiger Berufsqualifikationen, mit bundesrechtlich geregelten Berufsabschlüssen. Antragsteller, die nur Berufserfahrung vorweisen können, aber über keinen formalen Berufsabschluss verfügen, haben keinen Anspruch nach dem BQFG.
Bedeutung Gleichwertigkeit von Abschüssen
Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen bedeutet, die Übereinstimmung hinsichtlich Dauer und Inhalt der Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige im Ausland oder Inland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 1 BQFG), um den Anforderungen zu genügen, die nach deutschem Recht an die Ausübung des jeweiligen Berufs gestellt werden. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.
Geltungsbereich des BQFG
Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung gilt nur dann, wenn der angestrebte deutsche Vergleichsberuf bundesrechtlich geregelt ist. Dies gilt sowohl für reglementierte Berufe als auch für nicht reglementierte Berufe (anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz BBiG und der Handwerksordnung HWO). Für Aus- und Fortbildungsabschlüsse, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z. B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen auf dem "Portal zum Anerkennungsgesetz des Bundes" unter http://www.ihk-fosa.de. Für die nach Landesrecht geregelten Berufe wie Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst werden die Abschlüsse über vergleichbare Anerkennungsgesetze des jeweiligen Bundeslandes bewertet.
Beantragung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach BQFG
Antragsberechtigt sind alle Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne § 3 Absatz 2 BQFG erworben haben und gleichzeitig darlegen, in Deutschland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Der Antrag ist ausschließlich schriftlich einzureichen. Die Antragsformulare, eine Checkliste und Formblätter für weitere Befähigungsnachweise finden Sie auf http://www.ihk-fosa.de unter Download für Berufe nach BBiG.
Dauer des Verfahrens
Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren ab 1. Dezember 2012 innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden. Die Entscheidungsfrist läuft erst, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, sonst wird die Bearbeitungsfrist um diese Zeit gehemmt.
Verfahrenskosten
Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand 100,00 bis 600,00 Euro. Die Kosten sind vom Antragssteller zu zahlen. Vor Antragstellung sollten Antragsteller klären, ob eine Kostenübernahme durch andere Stellen, z. B. Bundesagentur für Arbeit, möglich ist. Darüber hinaus gibt es seit Dezember 2016 die Möglichkeit, einen Anerkennungszuschuss zu beantragen. Die Beratung zum Anerkennungszuschusses im Freistaat Sachsen erfolgt durch die
IBAS-Beratungsstelle.
Nachqualifikationen bei Ablehnung
Die IHK Dresden berät jeden Antragsteller, wie er die im Ablehnungsbescheid genannten Ausbildungsinhalte durch Nachqualifizierung ausgleichen kann.
Antragsbegleitende Beratung in der IHK Dresden
In der IHK Dresden findet eine antragsbegleitende Beratung statt. Wir unterstützen die Antragsteller u. a. in folgenden Punkten:
- Prüfung auf Zuständigkeit und Antragsberechtigung nach BQFG
- Identifizierung der zuständigen Stelle
- Auskunft zu rechtlichen Rahmenbedingungen (BQFG) und Hinweise auf spezielleres Recht (z. B. Bundesvertriebenengesetz, bilaterale Abkommen etc.)
- Informationen zu Verfahrensablauf, Kosten und Dauer
- Durchsicht der Unterlagen
- Hilfe bei Ersteinschätzung des deutschen Referenzberufes
- Unterstützung beim Ausfüllen des Antragsformulars, Abschluss-Check der Antragsunterlagen (formale Betrachtung, keine inhaltliche Prüfung und keine Prüfung auf Vollständigkeit)
Merkblatt
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