Zulassungsvoraussetzungen
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen für Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
Die Zulassung zur Abschlussprüfung bei absolviertem Berufsausbildungsverhältnis regelt sich nach § 43 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der [SSI Anzeige Link ID: 533 Formatstring: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) /SSI] der IHK Dresden.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
Zur Umschulungsprüfung ist zugelassen:
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Zur Umschulungsprüfung ist zugelassen:
- wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse eingetragen ist
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
Sofern die Abschlussprüfung/Umschulungsprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Abs. 1 BBiG). Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBiG sowie § 9 Abs. 2 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) der IHK Dresden)
Zum ersten Teil ist zuzulassen,
Die Prüfungsanmeldung wird von der IHK Dresden rechtzeitig vor Prüfung zugesandt.
- wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat und 3. wer die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt.
Zum ersten Teil ist zuzulassen,
- wer die entsprechende Umschulungszeit zurückgelegt hat,
- wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse eingetragen ist.
Die Prüfungsanmeldung wird von der IHK Dresden rechtzeitig vor Prüfung zugesandt.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ein Auszubildender vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn Ausbildungsbetrieb und Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen bescheinigen. D. h., der Auszubildende darf in den berufsbezogenen Prüfungsbereichen - siehe Ausbildungsordnung - keinen schlechteren Notendurchschnitt als 2,5 und keine Note schlechter als 3 aufweisen.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 45 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der [SSI Anzeige Link ID: 533 Formatstring: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) /SSI] der IHK Dresden. Zur Prüfungsanmeldung ist das Antragsformular der IHK Dresden zu verwenden. Der Antrag steht als Online-Formular zur Verfügung und kann nach der Ausfertigung am PC ausgedruckt, unterschrieben und der IHK zugesandt werden.
Anmeldefristen:
Merkblatt über die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden
Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 45 Abs. 1 BBiG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der [SSI Anzeige Link ID: 533 Formatstring: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) /SSI] der IHK Dresden. Zur Prüfungsanmeldung ist das Antragsformular der IHK Dresden zu verwenden. Der Antrag steht als Online-Formular zur Verfügung und kann nach der Ausfertigung am PC ausgedruckt, unterschrieben und der IHK zugesandt werden.
Anmeldefristen:
- Sommerprüfung im Zeitraum ab 1. Oktober bis spätesten 1. Dezember des Vorjahres
- Winterprüfung im Zeitraum ab 1. März bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres
Merkblatt über die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden
Externe Zulassung ohne vorangegangene Ausbildung oder Umschulung
externe Zulassung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 45 Abs. 2, 3 BBiG in Verbindung mit § 11 Abs. 2,3 der [SSI Anzeige Link ID: 533 Formatstring: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) /SSI] der IHK Dresden.
Die Zulassung ist gegeben, wenn der Antragsteller
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
Merkblatt für die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
Die Zulassung ist gegeben, wenn der Antragsteller
- die im Berufsbild des Ausbildungsberufes, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll, geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Dies liegt vor, wenn der Antragsteller eine betriebliche Praxis nachweist, die zu dem betreffenden Ausbildungsberuf in enger Beziehung steht. Der Zeitraum dieser Tätigkeit muss mindestens das Eineinhalbfache der Zeit betragen, die als Ausbildungszeit nach dem staatlich anerkannten Berufsbild - zu beziehen beim Bertelsmann Verlag - vorgeschrieben ist. In die erforderliche Dauer der Berufstätigkeit kann die Dauer einer äquivalenten Facharbeiterausbildung mit eingerechnet werden.
- durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft nachweist, dass er berufliche Handlungsfähigkeit in diesem Beruf erworben hat und eine betriebliche Praxis im betreffenden Beruf vorliegt, die mindestens der Dauer der für diesen Beruf benötigten Ausbildungszeit entspricht.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
- Frühjahr bis spätestens 1. September des Vorjahres
- Sommer bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres
- Herbst bis spätestens 1. März des jeweiligen Jahres
- Winter bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres einzureichen.
Merkblatt für die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
externe Zulassung für Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Die Zulassung zur Abschlussprüfung regelt sich nach § 43 Abs. 2 BBiG in Verbindung mit § 10 der [SSI Anzeige Link ID: 533 Formatstring: Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen (PO) /SSI] der IHK Dresden. Die Zulassung ist wie folgt geregelt:
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
Merkblatt für die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
- Eine landesrechtliche Regelung zur Zulassung nach § 43 Abs. 2 liegt nicht vor. Deshalb verfährt die IHK Dresden bei der Zulassung stets im Rahmen der Einzelfallprüfung nach dem Grundsatz, dass eine Ausbildung in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung nachgewiesen wird und der Bildungsgang der Berufsbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen muss.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig sind und neben den Prüfungsgebühren gemäß Gebührenordnung in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührentarifes zusätzlich Sachkosten erhoben werden können.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen für die Prüfung im
- Frühjahr bis spätestens 1. September des Vorjahres
- Sommer bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres
- Herbst bis spätestens 1. März des jeweiligen Jahres
- Winter bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres einzureichen.
Merkblatt für die Zulassung zur Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis
docID: D6064