Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. In der Praxis stellen sich häufig Fragen zu besonderen Unternehmensformen und den damit einhergehenden Besonderheiten bei der Beitragsveranlagung. Nachfolgend finden Sie die am häufigsten vertretenden Bereiche.
Apotheken
Der gewerbliche Apothekenbetrieb führt zur objektiven Gewerbesteuerpflicht und deshalb (neben der Zugehörigkeit zur Apothekerkammer) zur IHK-Mitgliedschaft.
Um die Beitragsbelastung zu begrenzen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für Apothekeninhaber nur ein Viertel ihres Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet wird.
Freie Berufe
Üben Kammerzugehörige trotz bestehender objektiver Gewerbesteuerpflicht vorwiegend einen freien Beruf aus und der Inhaber / sämtliche Gesellschafter / die Gesellschaft sind Mitglied und zahlen Beitrag an eine Freiberufler-Kammer, hat auch hier der Gesetzgeber zur Begrenzung der Beitragsbelastung festgelegt, dass nur ein Zehntel des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet wird.
Mischbetriebe-Handwerk
Unternehmen, die ein Handwerk / handwerksähnliches Gewerbe ausüben und bei der Handwerkskammer eingetragen sind sowie auch ein "sonstiges Gewerbe" ausüben (Beispiel: Kfz-Reparatur und auch Autohandel), gehören mit diesem "sonstigen Gewerbe" der IHK an. Diese Unternehmen sind bei der IHK beitragspflichtig, wenn ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb / Handels- oder Genossenschaftsregistereintragung besteht und der Umsatz im Betriebsteil "sonstiges Gewerbe" Euro 130.000,00 pro Jahr übersteigt. Die Berechnung des Beitrages richtet sich nach dem Umfang des Betriebsteils "sonstiges Gewerbe". Hierzu werden grundsätzlich die Umsatzverhältnisse durch eine Abfrage beim Unternehmen herangezogen. Dementsprechend wird nur ein Anteil des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet. Näheres dazu finden Sie auch unter
Handwerksabgrenzung.
Landwirtschaft
Für Unternehmen, die kraft Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig sind, jedoch vorwiegend Landwirtschaft (Urproduktion) betreiben, wird ein Zehntel des Gewerbeertrages (hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb) als Bemessungsgrundlage für den IHK-Beitrag verwendet.
Komplementärgesellschaften / 100%-iger Anteilsbesitz
Eine Ermäßigung des Grundbeitrages wird auf Antrag gewährt für Kapitalgesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion in einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft und beide Gesellschaften Mitglied der IHK Dresden sind. Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, wenn beide ihren Sitz im Kammerbezirk der IHK Dresden haben.
Gewerbesteuerliche Organschaften
Die Organgesellschaft ist ein eigenständiges Kammermitglied, nur steuerlich gilt die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Deshalb ist gegenüber der Organgesellschaft stets ein Grundbeitrag festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage erfolgt in Absprache mit dem Organträger.