Durch den erneuten Lockdown im Dezember werden wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld nutzen, um ihre Beschäftigten im Betrieb zu halten. Viele von ihnen waren seit Sommer nicht mehr von Kurzarbeit betroffen und müssen Kurzarbeit neu anzeigen. Das gilt immer, wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit in Kürze abläuft oder bereits abgelaufen ist. Um dies möglichst schnell zu realisieren, sollten die
Online-Formulare genutzt werden.
Fristen beim erleichterten Kurzarbeitergeld beachten.
Der Gesetzgeber beschloss mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung die
Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres 2021. Mit der Verlängerung sollen Entlassungen möglichst vermieden werden. Einige der Sonderregelungen gelten nur für Unternehmen, die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
Betriebe, die vor mehr als drei Monaten Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen Kurzarbeit neu anzeigen.
Sind seit dem letzten Monat, für dem Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Beispiel:
- Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: März 2020 bis Dezember 2021
- Unterbrechungszeit: Juli 2020 bis November 2021
- Anzeige der Kurzarbeit erneut erforderlich: im Dezember 2021
Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im Dezember 2020 ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss auch im Dezember 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.
Alle Betriebe, die erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, müssen Kurzarbeit anzeigen.
Betriebe, die noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und im Dezember von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist.
Online-Angebot nutzen
Kurzarbeitergeld sollte digital bei der
Bundesgantur für Arbeit angezeigt und beantragt werden. Die Anzeige über den Arbeitsausfall kann alternativ schnell und direkt über das
Online-Formular gestellt werden. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden.
Kurzarbeit richtig abrechnen.
Viele Unternehmen und Lohnbüros haben wenig Erfahrung bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld, dies führt zu Fehlern und in der Folge zu Rückforderungen. Dabei müssen
verschiedene Punkte beachtet werden.
Kontakte:
- Hotline vom Arbeitgeberservice: 0 800 4 5555 20
- Regionale Kurzarbeitergeld-Hotline für Arbeitgeber aus der Region:
- Dresden (Bautzen, Dresden, Pirna): 0351 2885-2031
- Leipzig (Leipzig Stadt, Leipziger Land, Oschatz, Riesa): 0341 913-40031