Am 10.12.2021 haben Bundestag und Bundesrat die Einführung einer sogenannte
Einrichtungsbezogenen Impfpflicht beschlossen. Der Katalog der betroffenen Branchen bzw. Tätigkeiten ist im neu geschaffenen enthalten - alle Personen in diesen Tätigkeitsgebieten müssen bis zum
15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest für eine Kontraindikation beim Arbeitgeber vorlegen. Wenn ein Nachweis seine Gültigkeit durch Zeitablauf verliert, ist innerhalb eines Monats der erforderliche Nachweis zur "Auffrischung" zu erbringen.
Umfasst sind - neben den klar bezeichneten Berufsgruppen mit insbesondere medizinischen Tätigkeiten - auch viele Dienstleister mit Kontakten zu vulnerablen Personengruppen. Dabei wendet der Gesetzgeber eine weite Auslegung der betroffenen Personengruppen an. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit ambulant, stationär / in einer Praxis oder bei Hausbesuchen ausgeübt wird. Ebenso werden neben Arbeitnehmern auch Praktikanten oder ehrenamtlich Tätige umfasst.
Dienstleister, die die erfassten Einrichtungen betreten, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können, unterliegen ebenso der Nachweispflicht. Dies gilt z. B. für Fußpflege, handwerkliche/technische Dienstleistungen (z. B. Wartung von Aufzügen oder IT). Nicht umfasst sind lediglich Personen, die nur sehr kurzzeitig mit den vulnerablen Personengruppen oder den Beschäftigten vor Ort in Kontakt geraten können (z. B. Postdienstleister) oder die nur außerhalb einer Einrichtung tätig sind (z. B. Bauarbeiter im Außengelände oder außen am Gebäude).
Insbesondere ist die Nachweispflicht zu beachten für:
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (z. B. Heilpraktiker, Sprachtherapeuten) nach § 20 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i) IFSG
- Ambulanten Pflegedienste und Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 71 Abs. 1a SGB 11 (diese sollen § 20 a Abs. 1 S.1 Nr. 2 IFSG unterfallen)
- Beförderungsdienstleistungen nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB 9,
- Assistenzleistungen nach § 78 SBG 9
- Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB 9
Hat ein Unternehmen
verschiedene Tätigkeitsbereiche, für die nur teilweise die Nachweispflicht gilt, muss der Impfnachweis von allen im "nachweispflichtigen" Bereich Tätigen erbracht werden. Wenn sichergestellt ist, dass sich die Beschäftigten der verschiedenen Tätigkeitsbereiche nicht begegnen, unterliegen nicht alle weiteren Mitarbeiter der Nachweispflicht. Sind Kontakte jedoch nicht ausgeschlossen, müssen alle Beschäftigten des gesamten Unternehmens die Nachweispflicht erfüllen.
Die Unternehmen müssen das zuständige Gesundheitsamt nach dem 15.03.2022
unverzüglich informieren, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht erbracht wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises bestehen. Das Gesundheitsamt kann weitere Maßnahmen einleiten. Unter Umständen ist der betroffenen Person das Betreten des Betriebes oder die weitere Ausübung der Tätigkeit für das Unternehmen zu untersagen.
Soll ab dem 16.03.2022 in den genannten Bereichen ein
neues Beschäftigungsverhältnis begonnen werden, ist vor dem Beginn ebenso einer der drei Nachweise der Unternehmensleitung vorzulegen. Ansonsten darf keine Tätigkeit in einem der genannten Unternehmen aufgenommen werden.
Weitere Informationen stellt das Bundesgesundheitsministerium in zur Verfügung.