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Grenzverkehr / Testpflicht / Quarantäne
Melde- und Testpflichten
Das Bundesministerium für Gesundheit hat in seinen Anordnungen Melde- und Testpflichten für die Einreise nach Deutschland beschlossen. Die Regelungen unterscheiden dabei Risiko. Hochinzidenz- und Virusvariantengebiete. Für diese gelten unterschiedliche Melde- und Testpflichten sowie Ausnahmen.
Risikogebiete
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
Im Weiteren wurden mit Hochinzidenzgebiete (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI) eine neue Kategorien geschaffen. Für diese gelten spezielle Regelungen.
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
Eine weitere neue Kategorie stellen die Virusvarianten-Gebiete dar. Für diese gelten ebenfalls spezielle Regelungen.
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
Seit dem 29.01.2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot. Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Virusvariantengebiet befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
Hinweis: Die Verpflichtung zur Quarantäne wird nicht durch die Anordnungen des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Dies ist nach wie vor Aufgabenbereich der Länder (siehe Unterpunkt Quarantänepflichten).
Risikogebiete
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
- vor der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren (digital oder analog),
- spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein maximal 48 Stunden altes ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde, die bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen kann, vorzulegen.
- die durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- die bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- die durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben,
- die bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler),
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger),
- deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, sofern der Aufenthalt weniger als 72 Stunden andauert.
Im Weiteren wurden mit Hochinzidenzgebiete (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI) eine neue Kategorien geschaffen. Für diese gelten spezielle Regelungen.
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
- vor der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren (digital oder analog),
- zum Zeitpunkt der Einreise über ein maximal 48 Stunden altes ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
- die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder
- die bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
- die durch ein Hochinzidenzgebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages im Freistaat Sachsen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden und entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag und Negativ-Test) mit sich führen,
- bei denen in begründeten Einzelfällen die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Eine weitere neue Kategorie stellen die Virusvarianten-Gebiete dar. Für diese gelten ebenfalls spezielle Regelungen.
Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
- vor der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren (digital oder analog),
- zum Zeitpunkt der Einreise über ein maximal 48 Stunden altes ärztliches Zeugnis oder ein negatives Testergebnis in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Seit dem 29.01.2021 besteht zudem ein Beförderungsverbot. Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Virusvariantengebiet befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
- die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews.
Hinweis: Die Verpflichtung zur Quarantäne wird nicht durch die Anordnungen des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Dies ist nach wie vor Aufgabenbereich der Länder (siehe Unterpunkt Quarantänepflichten).
Quarantänepflichten
Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind nach der Einreise verpflichtet:
Befreit von den oben genannten Pflichten sind Personen aus Risikogebieten:
In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten.
Die Befreiung der oben genannten Personen gilt nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
Den genauen Wortlaut der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung finden Sie hier.
Hinweis: Die Melde- und Testpflichten des Bundes müssen ebenfalls erfüllt werden.
- sich auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben,
- sich für einen Zeitraum von 10 Tagen (bzw. 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet) nach ihrer Einreise in der oben genannten Unterkunft ständig abzusondern,
- einen Test durchzuführen und das Gesundheitsamt zu kontaktierten, wenn innerhalb von 10 Tagen bzw. 14 Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.
Befreit von den oben genannten Pflichten sind Personen aus Risikogebieten:
- die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen und das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg wieder verlassen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
- die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben und der Melde- und Testpflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung nachgekommen sind, sofern sie hierzu verpflichtet waren,
- die bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) und sich mindestens einmal die Woche testen lassen,
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) und sich mindestens einmal die Woche testen lassen,
- die bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar sind unter Beachtung möglicher Test- und Meldepflichten.
- die in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 arbeiten,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in sonstigen Betrieben tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird,
- die in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 arbeiten.
- die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen und das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg wieder verlassen,
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
- die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben und der Melde- und Testpflicht der Coronavirus-Einreiseverordnung nachgekommen sind, sofern sie hierzu verpflichtet waren,
- die bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) und sich mindestens dreimal die Woche testen lassen,
- die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) und sich mindestens dreimal die Woche testen lassen,
- die bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar sind unter Beachtung möglicher Test- und Meldepflichten.
- die in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 arbeiten,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in sonstigen Betrieben tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird,
- die in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 arbeiten.
- die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen und das Gebiet des Freistaates Sachsen auf direktem Weg wieder verlassen,
- die bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte (mit Maßnahmen zur Einhaltung der Quarantänebestimmungen) für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,
- die in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 arbeiten,
- die in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2 arbeiten,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird,
- die unter der Voraussetzung einer vom Arbeitgeber anzubietenden täglichen Testung in sonstigen Betrieben tätig sind, sofern deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist, dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird und die Bescheinigung mit sich geführt wird.
In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten.
Die Befreiung der oben genannten Personen gilt nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung an COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
Den genauen Wortlaut der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung finden Sie hier.
Hinweis: Die Melde- und Testpflichten des Bundes müssen ebenfalls erfüllt werden.
Polnische Grenzregelungen
Die polnische Regierung hat am 29.03.2021 folgende Regelungen zur Einreise nach Polen erlassen:
Regeln für Reisende, die aus dem Schengen-Raum nach Polen einreisen:
Regeln für Reisende, die aus dem Schengen-Raum nach Polen einreisen:
- Reisende werden unter Quarantäne gestellt, es sei denn, sie legen ein negatives COVID-19 Testergebnis vor. Der Test muss spätestens 48 Stunden vor dem Grenzübertritt durchgeführt werden. Art der Prüfung: PCR oder antigenisch.
- Die neuen Regeln gelten für alle Verkehrsmittel: öffentliche und private Verkehrsmittel sowie die Überquerung zu Fuß.
- Reisende, die sich in Polen in Quarantäne befinden, können einen negativen Test machen, um aus der Quarantäne entlassen zu werden.
- Jeder Reisende wird in Quarantäne gestellt.
- Die Quarantäne wird nicht durch einen Test aufgehoben, der in dem Land durchgeführt wird, aus dem die Person einreist.
- Reisende, die unter Quarantäne gestellt wurden, können in Polen einen Test machen, dessen negatives Ergebnis sie aus der Quarantäne entlässt. Art der Prüfung: PCR oder antigenisch.
Tschechische Grenzregelungen
Die Einreise nach Tschechien ist zum Teil reglementiert. Die Reichweite der Einschränkungen hängt vom Infektionsgeschehen des Einreiselandes ab. Dabei werden die Länder nach dem Ampelsystem verschiedenen Kategorien zugeteilt. Das tschechische Gesundheitsministerium aktualisiert regelmäßig eine Liste der Länder mit niedrigem Ansteckungsrisiko. Eine Übersicht in Kartenform erhalten Sie hier.
Deutschland wird derzeit (Stand 05.02.2021) der Kategorie "Rot" zugeordnet. Reisen zwischen Deutschland und Tschechien sind daher nur eingeschränkt möglich.
Grundsätzlich befreit sind auch Mitarbeiter im internationalen Transportwesen.
Staatsbürgern von Drittstaaten ist die Einreise nach Tschechien grundsätzlich untersagt, sofern keine spezielle Ausnahme besteht.
Das Ankunftsformular ist vor der Einreise einzureichen. Formulare von EU-Bürgern, die länger als 24 Stunden nach Tschechien einreisen, können auch nach Einreise, aber vor Betreten des Arbeitsplatzes, eingereicht werden.
Zu beachten sind weiterhin die in Tschechien geltenden Hygienemaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gebäuden). Auf Nachfrage informieren wir Sie gern detailliert.
Hinweis: Bei der Rückkehr nach Deutschland können die Quarantäne-Regelungen der jeweiligen Bundesländer Anwendung finden.
Deutschland wird derzeit (Stand 05.02.2021) der Kategorie "Rot" zugeordnet. Reisen zwischen Deutschland und Tschechien sind daher nur eingeschränkt möglich.
Einstufung | Nationalität | Reisen bis zu 12 Stunden aus dringenden beruflichen / geschäftlichen Gründen nach oder aus Tschechien | Reisen länger als 12 Stunden aus dringenden beruflichen / geschäftlichen Gründen nach oder aus Tschechien | Grenzpendler/Grenzgänger (mindestens 1x wöchentlich) |
Grün | Bürger Tschechiens | Frei | Frei | Frei |
Bürger eines EU+-Landes | Frei | Frei | Frei | |
Orange | Bürger Tschechiens | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test/Schnelltest (max. 48 Stunden alt) |
Frei |
Bürger eines EU+-Landes | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test/Schnelltest (max. 48 Stunden alt) |
Frei | |
Rot | Bürger Tschechiens | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test/Schnelltest (max. 48 Stunden alt) bei Einreise + Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test |
Frei |
Bürger eines EU+-Landes | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test/Schnelltest (max. 48 Stunden alt) bei Einreise + Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test |
Frei | |
Dunkelrot | Bürger Tschechiens | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) bei Einreise + Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test (frühestens 5 Tage nach Einreise durchführbar) |
Frei |
Bürger eines EU+-Landes | Frei | Ankunftsformular Negativer PCR-Test (max. 48 Stunden alt) bei Einreise + Quarantäne bis zur Vorlage eines negativen PCR-Test (frühestens 5 Tage nach Einreise durchführbar) |
Frei |
Staatsbürgern von Drittstaaten ist die Einreise nach Tschechien grundsätzlich untersagt, sofern keine spezielle Ausnahme besteht.
Das Ankunftsformular ist vor der Einreise einzureichen. Formulare von EU-Bürgern, die länger als 24 Stunden nach Tschechien einreisen, können auch nach Einreise, aber vor Betreten des Arbeitsplatzes, eingereicht werden.
Zu beachten sind weiterhin die in Tschechien geltenden Hygienemaßnahmen (z.B. Mund-Nasen-Bedeckung in allen Gebäuden). Auf Nachfrage informieren wir Sie gern detailliert.
Hinweis: Bei der Rückkehr nach Deutschland können die Quarantäne-Regelungen der jeweiligen Bundesländer Anwendung finden.
Bescheinigungen für Grenzpendler
Der Freistaat Sachsen hat am 16. März 2021 seine Quarantäne-Verordnung angepasst. Die Änderungen treten am 17. März 2021 in Kraft. Die Möglichkeiten zur quarantänefreien Einreise aus einem Virus-Variantengebiet (derzeit Tschechien) werden damit erweitert. Bedingung ist die Vorlage eines täglichen negativen Coronavirus-Tests bei jeder Einreise.
Konkret können künftig alle Beschäftigte ohne Pflicht zur Quarantäne nach Sachsen einreisen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe unabdingbar sind. Dies ist durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachzuweisen. Bisher galt diese Regelung nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge und einzelne Branchen. Darüber hinaus müssen sich Grenzpendler und -gänger aus Hochinzidenzgebieten (derzeit keines des sächsischen Nachbarländer) künftig statt einmal zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen, um ohne Quarantänepflicht einreisen zu können.
Konkret können künftig alle Beschäftigte ohne Pflicht zur Quarantäne nach Sachsen einreisen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe unabdingbar sind. Dies ist durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachzuweisen. Bisher galt diese Regelung nur für Beschäftigte im Gesundheitswesen, Daseinsvorsorge und einzelne Branchen. Darüber hinaus müssen sich Grenzpendler und -gänger aus Hochinzidenzgebieten (derzeit keines des sächsischen Nachbarländer) künftig statt einmal zweimal wöchentlich auf das Coronavirus testen lassen, um ohne Quarantänepflicht einreisen zu können.
Unterkünfte für Grenzpendler
Da die Tschechische Republik aktuell von COVID-19-Infektionen betroffen ist, und mit der Einstufung als Mutationsgebiet der Grenzübertritt stark eingeschränkt bzw. ganz untersagt wird, werden Unternehmen in Sachsen bei der Unterbringung von Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern aus Tschechien (und Polen) vom Freistaat finanziell unterstützt. Pro Übernachtung stellt Sachsen - wie bereits im Frühjahr 2020 praktiziert - für jeden Pendler als Pauschale einen Zuschuss von 40 Euro bereit. Wenn enge Familienangehörige mit übernachten, zum Beispiel Kinder, beträgt der Zuschuss für diese Personen 20 Euro pro Übernachtung.
Das Förderverfahren wurde im Vergleich zum Frühjahr 2020 deutlich vereinfacht. Der Arbeitgeber stellt die Förderunterlagen nur einmal gebündelt zusammen und sendet diese - wie bisher - an die Landesdirektion Sachsen. Dabei ist der Antrag gleichzeitig der Auszahlungsantrag, der Nachweis der erfolgten Übernachtungen sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Beantragt wird im Nachhinein, es gilt das Erstattungsprinzip. Informationen zur Förderung gibt es unter https://www.lds.sachsen.de sowie unter https://www.corona.sachsen.de.
Um möglichst einfach einen Unterbringungspartner zu finden, hat die IHK in der nachfolgenden Übersicht, die ihr bekannten Anbieter zusammengestellt. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Übersicht der Unterkünfte für Grenzpendler
Das Förderverfahren wurde im Vergleich zum Frühjahr 2020 deutlich vereinfacht. Der Arbeitgeber stellt die Förderunterlagen nur einmal gebündelt zusammen und sendet diese - wie bisher - an die Landesdirektion Sachsen. Dabei ist der Antrag gleichzeitig der Auszahlungsantrag, der Nachweis der erfolgten Übernachtungen sowie der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Beantragt wird im Nachhinein, es gilt das Erstattungsprinzip. Informationen zur Förderung gibt es unter https://www.lds.sachsen.de sowie unter https://www.corona.sachsen.de.
Um möglichst einfach einen Unterbringungspartner zu finden, hat die IHK in der nachfolgenden Übersicht, die ihr bekannten Anbieter zusammengestellt. Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Übersicht der Unterkünfte für Grenzpendler
Ansprechpartner
docID: D104759