Personen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem
Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet:
- vor der Einreise das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren (digital oder analog),
- bei Einreise über ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis zu verfügen (72 Stunden bei PCR). Bei Nutzung eines Beförderers muss der Nachweis bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein.
- sich auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben,
- sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in der oben genannten Unterkunft ständig abzusondern. Die Absonderung endet vor dem Ablauf von vierzehn Tagen für Personen, die vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft sind, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksam ist, wenn diese den Impfnachweis an die zuständige Behörde übermitteln. Die Absonderung endet ebenfalls für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln, wenn das Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochinzidenzgebiet oder als sonstiges Risikogebiet eingestuft wird.
Ausgenommen von den Melde-, Nachweis- und Quarantänepflichten sind Personen:
- sich im Rahmen des Grenzverkehrs und unter der Voraussetzung einer Impfung oder Genesung weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- die Grenzpendler oder Grenzgänger sind unter der Voraussetzung einer Impfung oder Genesung, sofern die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.
Ausgenommen von den Quarantäne- und Meldepflichten sind Personen:
- die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben,
- die bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- die bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sofern sie nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten werden,
- die durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
- die Grenzpendler oder Grenzgänger sind, sofern die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. Die Testpflicht ist auf zwei Testungen pro Woche begrenzt.
Ausgenommen von den Quarantänepflichten sind Personen:
- für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.
Seit dem 29.01.2021 besteht zudem ein
Beförderungsverbot. Beförderer, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Virusvariantengebiet befördern, sind verpflichtet, Beförderungen aus diesen Gebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Das Beförderungsverbot gilt nicht für:
- die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland,
- die Beförderung von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich in einem Transitbereich eines Verkehrsflughafens umsteigen,
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews.
Den Wortlaut der Verordnung finden Sie unter
https://www.gesetze-im-internet.de/coronaeinreisev_2021-09/BJNR627200021.html.
Hinweis: Die Grenzregelungen anderer Länder können von den deutschen Regelungen abweichen. Die Pflicht zur Testung, Meldung oder Quarantäne kann daher weiterhin im Ausland bestehen.