Ihr Kontakt zur IHK
Anschrift: Langer Weg 4, 01239 Dresden
Telefon: 0351 2802-0

Pfad

Warenausfuhr

Wenn Waren aus Deutschland in die EU oder ein Drittland ausgeführt werden, sind im Vorfeld einige Vorbereitungen zu treffen und Dinge zu beachten.
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) spricht man nicht von "Ausfuhren" oder "Exporten", sondern von "innergemeinschaftlichen Lieferungen". Im EU-Binnenmarkt gibt es weder Zollgrenzen noch Zollkontrollen zwischen den Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass für die Abwicklung keine besonderen Papiere mehr erforderlich sind. (Ausnahme: verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabakwaren etc.)

Beim Handel mit Drittländern - Länder, die nicht zur Europäischen Union gehören - sind einige Besonderheiten zu beachten.  

Ausfuhrverfahren

Grundsätzlich müssen Sie die Waren beim Zoll zur Ausfuhr anmelden. Es gibt unterschiedliche Verfahren. Eine Übersicht der Ausfuhrverfahren ist zu finden auf der Webseite des Zolls.

Exportkontrolle

Zum Schutz deutscher außen- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden immer komplexer. Ein Unternehmen hat die Aufgabe, eigenverantwortlich zu prüfen, ob für ein Exportgeschäft eine Genehmigung einzuholen ist. Gerade in der Exportkontrolle bestehen in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-Use-Güter zahlreiche Anforderungen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Verwaltungs-Genehmigungsbehörde, die im Rahmen der politischen Vorgaben der Bundesregierung die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrecht umsetzt. Schwerpunkt der Aufgaben des BAFA ist es, zu prüfen, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig ist.

​Die Informationsbroschüre Exportkontrolle und das BAFA bietet einen Überblick über die Grundlagen und enthält alle notwendigen Informationen zur Antragstellung und den zuständigen Ansprechpartnern beim BAFA.

Embargos
Die Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Diese werden unterschieden in:
  • Teilembargos: Verbote und Beschränkungen (VuB) für bestimmte Ein- und Ausfuhren von Gütern, Zahlungsverkehre und Dienstleistungen
  • Totalembargos: Verbote für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten. Eventuelle Ausnahmen sind bestimmte Aktivitäten für humanitäre Zwecke
  • Waffenembargo: Verbote und Beschränkungen (VuB) für Waffen, Munition und Rüstungsgüter
Des Weiteren gibt es länderunabhängige Embargos gegen Personen, Organisationen und Einrichtungen. Terrorismusbekämpfung/Sanktionslistenprüfung
Durch die EU-Verordnung 881/2002 wurde angeordnet, dass diejenigen Personen, Gruppen und Organisationen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, zur Durchsetzung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik mit bestimmten spezifischen restriktiven Maßnahmen belegt werden.
Zu diesen Maßnahmen gehört vor allem ein umfassendes Verfügungsverbot. Das bedeutet, dass Vermögen, Eigentum und wirtschaftliche Ressourcen dieser Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren werden, ihnen ihre Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen und ihnen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, wodurch sie Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten. Es ist also z. B. verboten, an sie Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter etc. zu zahlen, an sie Immobilien zu verkaufen oder gewerblich zu vermieten oder von ihnen Immobilien zu erwerben. Zur Prüfung der Sanktionslisten kann das folgende Tool genutzt werden: Prüfung der Sanktionsliste

Genehmigungspflichtige Güter (Dual-Use-Güter)
Für Güter, die vom Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ("EG-Dual-Use-Verordnung") in der jeweils aktuellen Fassung und dem Teil I der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage zur AWV) erfasst werden, bestehen Genehmigungspflichten. Für diese Güter müssen Ausfuhrgenehmigungen beantragt werden bzw. können verschiedene Ausnahmegenehmigungen ihre Anwendung finden. Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen, wenn der Exporteur Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat. Weitere Informationen zu den Genehmigungspflichten finden Sie auf der Webseite des BAFA.

Dokumente für die Warenausfuhr

Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU können verschiedene Anmeldungen und Dokumente von der Zollverwaltung, vom Bestimmungsland der Ware oder vom Käufer verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:
  • Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
  • Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem jeweils gültigen "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
  • Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine elektronische "Ausfuhranmeldung" mit dem System ATLAS-Ausfuhr erstellen. Informationen zur Internetzollanmeldung finden Sie auf der Webseite des Zolls
  • Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.
  • Für die Verzollung ist eine Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich.
  • Zudem müssen Exportkontrollvorschriften, personen- oder länderbezogene Embargos beachtet werden.
  • Ausländische Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können zusätzlich noch Sonder- oder Abfertigungssteuern anfallen.
  • Bei vorübergehender Verwendung von Waren im Ausland (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster oder Ausstellungsgut) verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben - als Alternative kann für bestimmte Länder ein CARNET ATA/CPD beantragt werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Ihre IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, welche für die Abwicklung Ihres Exportgeschäfts oder aufgrund der Importanforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.

Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nach und sind öffentliche Urkunden. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften.
Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert, z. B. wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Sie können eine Rolle spielen bei Antidumping-Maßnahmen, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder ähnlichen Zwecken. Die wichtigsten Schritte beim Ausstellen von Ursprungszeugnissen haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengestellt.
  • Ausfüllen des Ursprungszeugnis-Formulars
    Mit der Ausfüllhilfe können Sie die Ursprungszeugnis-Vordrucke ausfüllen und bedrucken. Diese Ausfüllhilfe darf nicht mit der elektronischen Beantragung von Ursprungszeugnissen verwechselt werden.
Tipp: Ursprungszeugnisse und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente können auch schnell und einfach online beantragt werden!

Das elektronische Ursprungszeugnis
Unternehmen haben die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente - zum Beispiel Handelsrechnungen - online zu beantragen. Die Dokumente werden durch die IHK in der Regel am selben Tag bewilligt. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Faksimile-Siegel/ - und Unterschrift Ihrer IHK, ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden! Die Anwendung "Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)" nutzen bereits heute viele Unternehmen. Nach einer umfassenden Überarbeitung und Modernisierung geht das nun noch schneller und einfacher.
Das passwortgestützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) bietet Unternehmen einen kostenfreien und schnellen Zugang zur elektronischen Antragstellung. Die wesentlichen Vorteile auf einen Blick:
  • schnellere Übertragung der Daten, da reine Webanwendung
  • eigenständige Benutzerpflege
  • weniger PIN/Passwort-Eingaben, dadurch Beschleunigung des Antragsprozesses
  • keine Signaturausstattung zwingend notwendig
Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung des elektronischen Ursprungszeugnisses und beraten Sie zum Verfahren. 

Carnet A.T.A. / Carnet C.P.D.
Wer Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss in der Regel beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen. Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die vorübergehende Einfuhr im Ausland in den dem A.T.A.-Abkommen angeschlossenen Vertragsstaaten - ohne Hinterlegung einer Zollkaution. Generell gilt, dass Sie ein Carnet A.T.A. nicht zwingend einsetzen müssen. Ein Carnet A.T.A. vereinfacht lediglich die Zollabwicklung von Waren, die vorübergehend in ein Drittland gebracht werden. Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan gibt es das Carnet C.P.D. Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur dort angewendet werden.
Drei gute Gründe für das Carnet A.T.A.
Es gibt viele gute Gründe, bei der vorübergehenden Verwendung ein Carnet A.T.A. zu nutzen. Die wichtigsten Vorteile sind:
  • schneller: zügige Grenzabfertigung
  • einfacher: beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
  • weniger Aufwand: teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente
Mehr Informationen zum Carnet A.T.A./ C.P.D. finden Sie im Merkblatt Carnet

Carnet A.T.A Ausfüllhilfe
Die nachstehenden PDF-Dateien ermöglichen Ihnen, die Carnet-Angaben in die Formulare einzutragen, zu drucken und unter eigenem Dateinamen zu speichern. Bitte verwenden Sie ausschließlich das kostenlose Programm Adobe Reader (ab Version 10), da die Funktionen mit anderen pdf-Programmen teilweise nicht genutzt werden können.

Kontakt

Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A./C.P.D. und Bescheinigungen

Julianna Berthold

Telefon:  0351 2802-173

Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A./C.P.D. und Bescheinigungen

Liane Böhme

Telefon:  0351 2802-189

Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A./C.P.D. und Bescheinigungen

Romy Hahnewald

Telefon:  0351 2802-177

Mitarbeiterin Ursprungszeugnisse, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht, Carnet A.T.A./C.P.D. und Bescheinigungen

Nicole Rasokat

Telefon:  0351 2802-188
docID: D101955