Bei der Ausfuhr von Waren aus der EU können verschiedene Anmeldungen und Dokumente von der Zollverwaltung, vom Bestimmungsland der Ware oder vom Käufer verlangt werden. Dabei lassen sich diese Papiere im Wesentlichen nach folgenden Kriterien unterscheiden:
- Unternehmen, die exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine Zollnummer/EORI-Nummer, die bei der Ausfuhranmeldung anzugeben ist.
- Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer/Warennummer erforderlich, die nach dem jeweils gültigen "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" deklariert werden muss.
- Bei jeder Ausfuhr ab 1.000 Euro Warenwert oder 1.000 kg muss der Exporteur eine elektronische "Ausfuhranmeldung" mit dem System ATLAS-Ausfuhr erstellen. Informationen zur Internetzollanmeldung finden Sie auf der Webseite des Zolls.
- Bei Ausfuhren über 3.000 Euro Warenwert muss der Exporteur die Waren zusätzlich beim örtlichen Zollamt anmelden und - sofern keine ausdrückliche Befreiung vorliegt - auch vorführen.
- Für die Verzollung ist eine Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben erforderlich.
- Zudem müssen Exportkontrollvorschriften, personen- oder länderbezogene Embargos beachtet werden.
- Ausländische Einfuhrabgaben sind von Land zu Land recht unterschiedlich. Neben Zöllen und Einfuhrsteuern können zusätzlich noch Sonder- oder Abfertigungssteuern anfallen.
- Bei vorübergehender Verwendung von Waren im Ausland (z. B. Berufsausrüstung, Warenmuster oder Ausstellungsgut) verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben - als Alternative kann für bestimmte Länder ein CARNET ATA/CPD beantragt werden, welches von der IHK ausgestellt wird.
Ihre IHK stellt Ursprungszeugnisse aus und bescheinigt
Exportrechnungen sowie weitere Dokumente, welche für die Abwicklung Ihres Exportgeschäfts oder aufgrund der Importanforderungen des Bestimmungslandes benötigt werden.
Ursprungszeugnis
Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nach und sind öffentliche Urkunden. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften.
Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert, z. B. wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Sie können eine Rolle spielen bei Antidumping-Maßnahmen, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder ähnlichen Zwecken. Die wichtigsten Schritte beim Ausstellen von Ursprungszeugnissen haben wir für Sie in einem
Merkblatt zusammengestellt.
- Ausfüllen des Ursprungszeugnis-Formulars
Mit der Ausfüllhilfe können Sie die Ursprungszeugnis-Vordrucke ausfüllen und bedrucken. Diese Ausfüllhilfe darf nicht mit der elektronischen Beantragung von Ursprungszeugnissen verwechselt werden.
Tipp: Ursprungszeugnisse und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Dokumente können auch schnell und einfach online beantragt werden!
Das elektronische Ursprungszeugnis
Unternehmen haben die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente - zum Beispiel Handelsrechnungen - online zu beantragen. Die Dokumente werden durch die IHK in der Regel am selben Tag bewilligt. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Faksimile-Siegel/ - und Unterschrift Ihrer IHK, ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden! Die Anwendung "Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ)" nutzen bereits heute viele Unternehmen. Nach einer umfassenden Überarbeitung und Modernisierung geht das nun noch schneller und einfacher.
Das passwortgestützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) bietet Unternehmen einen kostenfreien und schnellen Zugang zur elektronischen Antragstellung. Die wesentlichen Vorteile auf einen Blick:
- schnellere Übertragung der Daten, da reine Webanwendung
- eigenständige Benutzerpflege
- weniger PIN/Passwort-Eingaben, dadurch Beschleunigung des Antragsprozesses
- keine Signaturausstattung zwingend notwendig
Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung des elektronischen Ursprungszeugnisses und beraten Sie zum Verfahren.
Carnet A.T.A. / Carnet C.P.D.
Wer Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss in der Regel beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen. Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die vorübergehende Einfuhr im Ausland in den dem A.T.A.-Abkommen angeschlossenen Vertragsstaaten - ohne Hinterlegung einer Zollkaution. Generell gilt, dass Sie ein Carnet A.T.A. nicht zwingend einsetzen müssen. Ein Carnet A.T.A. vereinfacht lediglich die Zollabwicklung von Waren, die vorübergehend in ein Drittland gebracht werden. Für die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Taiwan gibt es das Carnet C.P.D. Es beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur dort angewendet werden.
Drei gute Gründe für das Carnet A.T.A.
Es gibt viele gute Gründe, bei der vorübergehenden Verwendung ein Carnet A.T.A. zu nutzen. Die wichtigsten Vorteile sind:
- schneller: zügige Grenzabfertigung
- einfacher: beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
- weniger Aufwand: teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente
Mehr Informationen zum Carnet A.T.A./ C.P.D. finden Sie im
Merkblatt Carnet.
Carnet A.T.A Ausfüllhilfe
Die nachstehenden PDF-Dateien ermöglichen Ihnen, die Carnet-Angaben in die Formulare einzutragen, zu drucken und unter eigenem Dateinamen zu speichern. Bitte verwenden Sie ausschließlich das kostenlose Programm Adobe Reader (ab Version 10), da die Funktionen mit anderen pdf-Programmen teilweise nicht genutzt werden können.
- Für Carnets mit der Bestellnummernserie 800 (bis 12/2017 - eingedruckt unten links im Formular)
- Für Carnets mit der Bestellnummernserie 700 (ab 01/2018 - eingedruckt unten links im Formular)