Portal der Industrie- und Handelskammer Dresden
Kopf
Logo: Industrie- und Handelskammer Dresden
Slogan: Aktiv für Wirtschaft und Region
Suche
erweiterte SucheNavigation
- ThemenÜbersicht
- Arbeitsmarkt und Soziales
- Ausbildung
- Brexit
- Corona
- Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
- Digitale Signatur
- Einheitlicher Ansprechpartner
- Energie
- Existenzgründung / Startup
- Finanzierung / Förderung
- Geschäftskontakte / Adressvermittlung
- Innovation und Digitalisierung
- Internationales Geschäft
- Konjunktur und Statistik
- Messen
- Recht und Steuern
- Regional- und Bauleitplanung
- Sachverständige / Gutachter
- Standortinformationen und -suche
- Umwelt
- Unternehmensnachfolge
- Weiterbildung
- BranchenÜbersicht
- IHK in der RegionÜbersicht
- Mitgliedschaft / BeitragÜbersicht
- Presse / PublikationenÜbersicht
- Veranstaltungen
- Ihre IHKÜbersicht
Pfad
Inhalt
Brexit
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Unterhändler der EU und des VK auf ein Handels- und Kooperationsabkommen (TCA Trade and Cooperation Agreement) geeinigt.
Doch trotz des Brexit-Deals bleiben viele Fragen offen.
Auf der Internetseite der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer finden Sie deshalb praktische Hinweise.
Auch die britische Regierung informiert über die zukünftigen Regeln, Registrierungserfordernisse usw. im Handel mit der EU auf ihrer Internetseite.
Germany Trade and Invest hält ebenso Informationen bereit für alle, die am deutsch-britischen Wirtschaftsverkehr beteiligt sind.
Warenverkehr
Die Erfüllung der Zollformalitäten, z.B. die Abgabe einer Zollanmeldung, ist seit dem 1. Januar 2021 notwendig.
Allgemeine Hinweise:
- Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt
- Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein
- der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software
- Vertretungen für die Zollförmlichkeiten sind möglich
Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar
Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt. Dieses Abkommen ist seit dem 1. Januar 2021 vorläufig anwendbar. Eine förmliche Ratifizierung mit dem Ziel eines regulären Inkrafttretens soll nachgeholt werden.
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L 444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.
Es gilt insbesondere für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 ab dem 1. Januar 2021.
Weitere Informationen zu den Ursprungs- und Verfahrensregeln finden Sie im Merkblatt des Zolls.
Ansprechpartner: Susanne Leszkiewicz
Umsatzsteuerrecht
Bei der umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen, die über den Jahreswechsel - also über den Austrittszeitpunkt hinweg - erbracht wurden, ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen gelten die umsatzsteuerlichen Regeln des letzten Leistungstages. Im Übrigen sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung einer sonstigen Leistung für die Beurteilung der gesamten Leistung maßgeblich.
Beispiel
Zum Beispiel bei Werklieferungen (Verkauf samt Installation und Inbetriebnahme einer Anlage beim Kunden) ist die Leistung am Tag der Abnahme erbracht. Damit gilt das Umsatzsteuerrecht am Tag der Abnahme. Hat der Unternehmer die Anlagen vom 1. Juli 2020 bis 20. Dezember 2020 erstellt, die Abnahme erfolgt jedoch durch den Abnehmer am 4. Januar 2021, dann ist Leistungszeitpunkt der 4. Januar 2021. Demnach gilt britisches Umsatzsteuerrecht.
Bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen an Unternehmen im Vereinigten Königreich wird in bestimmten Fällen das sogenannte, bereits aus der Vergangenheit bekannte Reverse Charge-Verfahren auch weiterhin grundsätzlich angewendet. Die Voraussetzungen für damit einhergehende Umkehrung der Steuerschuldnerschaft müssen im Einzelfall geprüft werden. Beispiele der Leistungen, die von deutschen Unternehmen an Kunden (ebenfalls Unternehmer) mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden und unter die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens fallen, sind Marketingleistungen, allgemeine Beratungs- oder Übersetzungsleistungen.
Weiterführende erste Informationen sind beispielsweise bei der Deutsch-Britischen Industrie- und Handelskammer zu finden.
Laut britischer Regierung haben sich diejenigen Wirtschaftsteilnehmer im Vereinigten Königreich umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, auf die die Regelung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) nicht anwendbar ist. Nähere Informationen finden Sie hier.
Ansprechpartner: Silvia Arnold
CE-Kennzeichnung
Die Kennzeichnung erfolgt in Eigenregie des Herstellers auf Grundlage einer umfassenden Konformitätsbewertung. Für bestimmte sensible Produkte ist es notwendig, dazu eine sog. "Benannte Stelle" einzubeziehen.
Benannte Stellen müssen ihren Sitz innerhalb der EU haben. Mit dem Brexit können britische Konformitätsbewertungsstellen deshalb keine obligatorische CE-Konformitätsbewertung mehr durchführen, es sei denn, dies wurde in den Austrittsverhandlungen vereinbart.
Im Falle eines "No Deal Brexit" verlieren die Konformitätsbewertungen der Benannten Stellen aus dem Vereinigten Königreich ihre Gültigkeit. Die betroffenen Produkte dürften nicht mehr in der EU gehandelt werden.
Kennzeichnungspflichtige Produkte, die in Großbritannien vertrieben werden sollen, müssen nach Ende einer Übergangsfrist ein UKCA-Zeichen (UK Conformity Assessed) tragen. Dies ersetzt das CE-Kennzeichen.
Auf Anfrage eines Zertifikatinhabers sollen Benannte Stellen in der EU und die Konformitätsbewertungsstellen im Vereinigten Königreich die erforderlichen Informationen weitergeben, um die Ausstellung neuer Konformitätszertifikate zu erleichtern, ohne den gesamten Zertifizierungsprozess wiederholen zu müssen.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Ansprechpartner: Alexander Reichel
Vertragliche Rechtsbeziehungen
Der vollzogene Brexit wird sich auf das europäische Recht ohne weiteres unmittelbar auswirken. Das Vereinigte Königreich wird die europäischen Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen und Richtlinien bei einem harten Brexit ohne jegliche Alternativlösung nicht mehr beachten müssen. Daraus folgt die Notwendigkeit konkreter Anpassungen vieler vertraglicher Beziehungen zwischen deutschen und britischen Unternehmen.
Empfehlenswert ist es deshalb, in den internationalen deutsch-britischen Verträgen Regelungen über eine klare, ausdrückliche Rechtswahl - unter Abwägung aller möglichen Rechtsfolgen - zu treffen. Ebenfalls sollten bei den bereits abgeschlossenen bestehenden Verträgen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, Nachverhandlungen diesbezüglich stattfinden.
Ansprechpartner: Silvia Arnold
Incoterms in bestehenden Verträgen
Prüfen Sie unbedingt bestehende Kauf- und Lieferverträge auf die vereinbarten Incoterms, damit Sie nicht unerwartet Zollkosten oder die Einfuhrumsatzsteuer tragen müssen.
Ansprechpartner: Silvia Arnold, Susanne Leszkiewicz
"Brexit-Klausel"
Sächsische Unternehmen, die in Großbritannien aktiv sind, sollten selbst für alle Eventualitäten vorsorgen. Vertraglich ließe sich zum Beispiel eine Brexit-Klausel vereinbaren. Eine solche Klausel ermöglicht es den Parteien, bei spürbaren finanziellen Auswirkungen des Brexit, den Vertrag zu kündigen oder Preisanpassungen vorzunehmen. Sofern der Vertragspartner nicht zustimmt, könnten Sie kürzere Laufzeiten in der Übergangsphase vereinbaren, um zeitnah neuere Verträge an die wirtschaftlichen Auswirkungen anpassen zu können.
Ansprechpartner: Silvia Arnold
Vertriebsrecht
Internationale Verträge mit Bezug auf ein bestimmtes Vertragsgebiet, wie z. B. Handelsvertreterverträge, Vertragshändlerverträge, benötigen unter Umständen eine Anpassung. Die EU wird derzeit als Territorium definiert. Nach dem Brexit kann sich die Frage stellen, ob das Vereinigte Königreich noch von dieser Definition erfasst ist.
Ansprechpartner: Silvia Arnold
Entsendung in das Vereinigte Königreich
Arbeitsrecht
Hinsichtlich der vertraglichen Vorbereitung eines Auslandseinsatzes ändert sich auch nach dem Brexit grundsätzlich nicht viel. Der jeweilige vorübergehende Einsatz außerhalb Deutschlands muss in erster Linie auch weiterhin arbeitsvertraglich möglich sein. Ebenfalls hinsichtlich der Geltung des deutschen Arbeitsrechts bleibt das allg. Delegationsrecht bzw. die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsrecht unverändert.
Allerdings müssen die Arbeitgeber, wie bereits vor dem Brexit auch, bei den konkreten öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die eine Auswirkung auf das Arbeitsrecht und das Arbeitsverhältnis haben können, die jeweiligen nationalen Vorschriften im Vereinigten Königreich und insbesondere am Ort des Einsatzes beachten, so beispielsweise Arbeitszeitgesetze oder ggf. Mindestvergütungsregelungen.
Erste aktuellen Hinweise finden Sie auf den Seiten der britischen Regierung:
- Maximale Wochenarbeitszeit: https://www.gov.uk/maximum-weekly-working-hours
- Pausen und Ruhezeiten: https://www.gov.uk/rest-breaks-work
Brexit führte zum Erlöschen der Dienstleistungsfreiheit. Die Erbringung der Dienstleistungen durch EU-Bürger im Vereinigten Königreich ist grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich. Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen.
Nach den aktuell geltenden Einreisebestimmungen besteht für deutsche Arbeitnehmer die Möglichkeit, als "Besucher" visumsfrei vorübergehend im Vereinigten Königreich bestimmte geschäftliche Aktivitäten auszuüben. Es ist jedoch erforderlich, die komplexen britischen Regelungen zu prüfen und anzuwenden.
Zu den Tätigkeiten, die bei dieser Art der Einreise und des Aufenthalts im Vereinigten Königreich erlaubt sind, gehören beispielsweise Vertragsverhandlungen über Vornahme von Dienstleistungen und Verkauf von Waren, Teilnahme an Besprechungen und Meetings sowie einige verkaufsnahe Dienstleistungen. Diese "kurzen Geschäftsreisen" sind für bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von sechs Monaten möglich. Eine umfassende Übersicht finden Sie hier.
Eine Besonderheit bei dieser Form der Einreise und des Aufenthalts ist, dass Arbeitnehmer deutscher Nationalität kein Visum benötigen. Sie müssen den Grenzbehörden lediglich ihren Einreisegrundes mitteilen bzw. mit Dokumenten belegen. Hier finden Sie Hinweise zu erforderlichen Dokumente und Informationen.
Allgemeine offizielle Informationen der Regierung zur Einreise in das im Vereinigte Königreich finden Sie hier.
Sozialversicherungsrecht
Die europäische Verordnung VO (EG) 883/2004 vom 1. Mai 2010 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit findet nach dem Brexit keine vollumfassende Anwendung mehr. Maßgeblich für Mitarbeitereinsätze nach dem Brexit sind in erster Linie die Regelungen des neuen Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Zudem sind auch die aktuellen nationalen Vorschriften und Regelungen zu beachten.
Im Hinblick auf die Umsetzungspraxis gibt es keine Änderungen. Weiterhin sollen Arbeitnehmer, die ab dem 1.1.2021 in das Vereinigte Königreich entsendet werden, nur in einem Land Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn dies aus deutscher Sicht gestattet ist. Auch weiterhin soll ein maximaler Entsendezeitraum von bis zu 24 Monaten gelten.
Die bisher erforderliche A1-Bescheinigung kann auch weiterhin vorübergehend beantragt werden. Dies ist weiterhin mittels elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahrens A1 möglich.
Lohnsteuer
Bei Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen der entsandten Arbeitnehmer sind weiterhin die Regelungen des bilateralen deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens zu beachten. Dem ist zu entnehmen, dass grundsätzlich die Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine im Vereinigten Königreich ausgeübte unselbstständige Arbeit im Rahmen der Entsendung erhält, nur in Deutschland besteuert werden, wenn die betroffene Person sich im Vereinigten Königreich insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im betreffenden Steuerjahr aufhält. Zu beachten sind allerdings die jeweiligen konkreten Voraussetzungen.
Ansprechpartner: Silvia Arnold
REACH
Um Unternehmen die Vorbereitung auf das Ende der Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu erleichtern, hat die Europäische Chemikalienagentur sowohl ihre IT-Tools als auch ihr digitales Informationsangebot zu den Brexit-Auswirkungen im Rahmen der REACH-Verordnung aktualisiert. Die ECHA rät Unternehmen in der EU dringend, die Liste der lediglich durch Unternehmen des VK registrierten Stoffe zu kontrollieren. Um Stoffe aus dem VK nach Ablauf der Übergangsphase weiter in der EU zu beziehen, sollten sie den Stoff selbst als Importeur registrieren, es sei denn, die Registrierung wurde in die EU übertragen. Die EU-Verordnungen REACH, CLP und POP werden in Nordirland nach Ende der Übergangsphase allerdings weiter zur Anwendung kommen.
Der Import von Gemischen aus dem VK in die EU ist auch hinsichtlich der Harmonisierten Giftinformationen im Rahmen der CLP-Verordnung betroffen. Nach Angaben der ECHA ist dazu eine eigene Übermittlung der Harmonisierten Giftinformationen der Unternehmen in der EU an das Übermittlungsportal der ECHA notwendig. Vorherige Mitteilungen von Lieferanten aus dem VK reichen nicht aus.
Die Mitteilung der ECHA finden Sie in englischer Sprache hier.
- Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
- Deutscher Industrie- und Handelskammertag
- Empfehlungen der ECHA
Güterverkehr nach/von UK
Meldungen
Aktuelle Meldungen
Umfrage zu 100 Tagen Brexit - Ihre Meinung ist gefragt!
31.03.2021 | Internationales Geschäft, Brexit
Unser Partner, die British Chamber of Commerce in Germany (BCCG), hat eine Online-Umfrage unter betroffenen Unternehmen gestartet. Wir bitten um Ihre Meinung!
Brexit: Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich verschoben
19.03.2021 | Internationales Geschäft, Brexit
Der Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich wurde von der britischen Regierung um sechs bis acht Monate nach hinten verschoben.
Brexit: Bei der Einfuhr aus dem Vereinigten Königreich auf die richtige Codierung achten!
11.03.2021 | Internationales Geschäft, Brexit
Der Zoll weist erneut auf die richtige Verwendung von Präferenznachweisen im Rahmen des EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommens (TCA) sowie die diesbezüglichen Codierungen in Zollanmeldungen hin. Bei Falschcodierungen drohen erhebliche Nacherhebungen von Zöllen.
Auswirkungen des Brexit auf die deutsche Wirtschaft
Sonderauswertung der IHK-Umfrage "Going International 2021"
19.02.2021 | Internationales Geschäft, Brexit
Bereits nach dem Brexit-Referendum haben sich die deutsch-britischen Wirtschaftsbeziehungen abgekühlt; seit Jahresbeginn ist das Vereinigte Königreich nun auch nicht mehr Mitglied im Binnenmarkt der EU. Was die Unternehmen hierzulande vom UK-Geschäft erwarten, hat der DIHK in einer Sonderauswertung seiner bundesweiten Umfrage "Going International 2021" ermittelt.
Brexit: Keine Angabe der EORI-Nummer in Rechnungen bei Exporten
26.01.2021 | Internationales Geschäft, Brexit
Aktuell fordern einige Speditionen und KEP-Dienstleister im Zusammenhang mit der Beförderung und Zollabwicklung von Exporten ins Vereinigte Königreich von deutschen Unternehmen, ihre EORI-Nummer in Rechnungen anzugeben.
Newsletter abonnieren