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Verkehr

Die deutsche Wirtschaft ist hoch entwickelt und stark arbeitsteilig. Sie benötigt ein leistungsfähiges Verkehrssystem, um die Mobilität von Personen und Gütern zu sichern. Die IHK leistet hierzu ihren Beitrag. Zur Verkehrsarbeit gehören zum einen die hoheitlichen Aufgaben, die der Gesetzgeber an die IHKs delegiert hat. Hierzu zählt vor allem die Abwicklung von Prüfungen in den Bereichen Güterkraftverkehr, Omnibusverkehr, Taxi und Mietwagenverkehr, Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte. Der andere Arbeitsschwerpunkt ist die politische Arbeit. Dabei setzt sich die IHK für die Schaffung eines leistungsfähigen Verkehrssystems ein.

Meldungen

Bahnneubaustrecke Dresden-Prag

21.11.2023

Die Schienenneubaustrecke Dresden-Prag geht mit einem Volltunnel als Vorzugsvariante der Bahn ab Heidenau in das weitere Verfahren. Dies gab Projektleiter Kai Müller Mitte November im Dialogforum zur Neubaustrecke bekannt. Damit ist ein wesentlicher und im Ergebnis sehr positiver Schritt in Richtung Umsetzung der für eine nachhaltige Verkehrswende unverzichtbaren Strecke bewältigt worden.

Ausnahmen zur Mauterhebung für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen - 1. Juli 2024

14.11.2023

Mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze für Fahrzeuge von 7,5t zulässiger Gesamtmasse auf mehr als 3,5t zulässiger Gesamtmasse ab dem 1. Juli 2024 werden zahlreiche Fahrzeuge neu in die Erfassung aufgenommen. 

Mauterweiterung für Fahrzeuge über 3,5 t

07.11.2023

Ab dem 1. Juli 2024 werden alle Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig.

Interrailtickets zu gewinnen

26.09.2023

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung verlost auch in diesem Jahr wieder Interrailtickets für Menschen zwischen 18 und 27 Jahren mit einem Wohnsitz in Sachsen. Der Reisezeitraum für dieses Ticket ist zwischen März und Oktober 2024.

Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW)

18.09.2023

Das Bundeszentralamt für Steuern hat "die Beschreibung der Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen" veröffentlicht. 

Kontakt

Referatsleiter Verkehr und behördlicher Datenschutzbeauftragter

Matthias Hartmann

Telefon:  0351 2802-145

Veranstaltungen und Webinare

docID: D

Mauterweiterung für Fahrzeuge über 3,5 t

Diese Maut umfasst dabei alle gewerblich eingesetzten Fahrzeuge für den Gütertransport und gilt dabei für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3,5t zulässiger Gesamtmasse. In der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden die Begrifflichkeiten "zulässiges Gesamtgewicht" (zGG) und "zulässige Gesamtmasse" (zGM) synonym verwendet. Eine weitere Bezeichnung lautet "technisch zulässige Gesamtmasse" und ist in den Fahrzeugpapieren unter dem Buchstaben F.1 eingetragen.  

Bei der LKW-Maut berechnet sich das zulässige Gesamtgewicht aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge, wobei hier Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden.    

Es gelten folgende Befreiungen von der Mautpflicht für:  
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach §2 Nr. 1 Elektromobilitätsgesetz reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, ebenso E-Lastwagen, die batterieelektrisch betrieben werden
  • Wasserstoff betriebene (emissionsfreie) Fahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025. Danach sollen lediglich ein um 75% reduzierter Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie Teilsätze für die Luftverschmutzung und Lärmbelastung entrichtet werden
     
  Gesetzliche Befreiungen gem. §1 Abs. 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG)  
  • Busse, Wohnwagen sowie Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, des Zivil- & Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste und des Bundes sind von der Maut befreit.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) genutzt werden
  • Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern genutzt werden
  • Land- & forstwirtschaftliche Fahrzeuge gem. §2 Abs. 1 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sowie die damit verbundenen Leerfahrten
     
  Aktueller Stand der Ausnahmeregelung für Handwerkerfahrzeuge  
  • In der Richtlinie 2022/362 des Europäischen Parlaments) wurde unter anderem vereinbart, dass die einzelnen Mitgliedsländer über die Handwerkerausnahme entscheiden. In Deutschland soll auch im Jahr 2024 diese Befreiung weiter bestehen bleiben, sofern es sich um Fahrten nach der Richtlinie 2022/362 handelt.

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