Für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten an die Prüfbehörde stehen vorerst die bekannten Mail-Adressen zur Verfügung:
Für Rückfragen erreichen Sie die Prüfbehörde unter +49 30 2636 1111 bzw.
de_pruefbehoerde_epb@pwc.com
Zusätzliche Entlastungsbeträge zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche
Über das digitale Antragsportal der Prüfbehörde wurde nun auch die Möglichkeit zur Beantragung zusätzlicher Entlastungsbeträge bei atypischen Verbräuchen nach § 12b
StromStG bzw. § 37a EWPBG geschaffen. Weitere Informationen dazu wurden kürzlich veröffentlicht:
https://pruefbehoerde.pwc.de/assets/20230920_Pruefbehoerde_Antragsportal_vf.pdf.
Die Regelungen zum atypischen Verbrauch richten sich an Letztverbraucher von Strom und leitungsgebundenem Erdgas sowie (End-)Kunden von Wärme, deren Verbrauch in Folge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder in Folge der Flutkatastrophe in 2021 um mindestens 40 Prozent geringer als in 2019 gewesen ist. Damit wird möglichen negativen Effekten der Ableitung des Entlastungsbetrages auf der Basis des Verbrauchs des Jahres 2021 Rechnung getragen.
Die Antragstellung ist nur noch bis zum 30. September 2023 möglich.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Beantragung erfüllt sein: Leistungsgemessene Gas- und Stromkunden (RLM) sowie Wärmekunden > 1.500.000 kWh können bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrages stellen, wenn
- Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" bzw. entsprechende Versicherungsleistungen bezogen wurden.
- der gemessene Energieverbrauch an der Entnahmestelle 2021 mindestens 40 Prozent niedriger war als 2019.
- die Höchstgrenze von zwei Millionen Euro voraussichtlich nicht überschritten wird.
- der zusätzliche Entlastungsbetrag mindestens 10.000 Euro (Gas und Wärme) bzw. 1.000 Euro (Strom) beträgt sowie
- die sonstigen beihilferechtlichen Regelungen eingehalten werden.