Ihr Kontakt zur IHK
Anschrift: Langer Weg 4, 01239 Dresden
Telefon: 0351 2802-0

Pfad

Recht & Steuern

Mitgliedsunternehmen der Kammer und Existenzgründer werden zu allgemeinen Rechts- und Steuerfragen beraten und erhalten Auskünfte und Informationen zur aktuellen Rechtslage. Die IHK Dresden bestellt Sachverständige und vertritt mit Stellungnahmen zu Gesetzgebungen das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft oder einzelner Branchen. Die IHK fördert Chancengleichheit und fairen Wettbewerb. Weiterhin unterstützt sie Unternehmen bei ihrem Markteintritt und in ihrer Entwicklung. Die IHK Dresden ist Mitglied im Bündnis zur Verbreitung alternativer Konfliktlösungsverfahren in Sachsen.

Meldungen

Warnung: Neue Masche zum Datenklau

30.11.2023

Wer dieser Tage Mails von einer "Industrie- und Handelskammer" erhält, sollte keinesfalls auf den Link klicken; es handelt sich um einen neuen Anlauf zum Datenklau. Bereits seit Ende 2022 sind Nachrichten im Umlauf, die vermeintlich von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) oder der Industrie- und Handelskammer (IHK) stammten, aber betrügerische Absichten verfolgen.

marions-kochbuch.de mahnt Restaurants und Imbisse ab

17.10.2023

Derzeit mahnt Volkert Knieper aus Bremen, bekannt als Fotograf der Internetseite marions-kochbuch.de, vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Lehr, Restaurants und Imbisse ab. Abgemahnt wird die nichtlizensierte Vervielfältigung und Veröffentlichung von geschütztem Bildmaterial. Es geht dabei um die Verwendung von Lichtbildern, die zubereitete Speisen darstellen, z.B. frittierte Bananen oder Gyros im Fladenbrot.

NICHT VERPASSEN: Galgenfrist zur Eintragung im Transparenzregister und Registrierungspflicht für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

09.10.2023

Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich alle nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten (u.a. Versicherungsvermittler, Immobilienmakler) beim goAML, dem Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU), registriert haben. Parallel lohnt es sich auch, die eigene Eintragung im Transparenzregister, die nahezu alle Unternehmen trifft und deren Fehlen aktuell mit empfindlichen Bußgeldern verfolgt wird, nochmals zu überprüfen.

Warnung vor falschen E-Mails

22.09.2023

Zahlreiche Unternehmen erhalten in diesen Tagen E-Mails von einer "Industrie- und Handelskammer" mit Betreff "Erinnerung: Ihre Handelsregisterdaten sind falsch". Die Nachricht soll den Eindruck vermitteln, von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zu stammen. Die IHK-Organisation warnt vor einer neuen Betrugsmasche.

Neue Perspektiven in der Internationalen Vertragsgestaltung

08.09.2023

Das neue Haager Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bietet neue Perspektiven in der internationalen Vertragsgestaltung.

Kontakt

Geschäftsführer Handel/Dienstleistungen/Verkehr, stellvertretender Hauptgeschäftsführer

Thomas Ott

Telefon:  0351 2802-150

Referatsleiter Recht

Michael Mißbach

Telefon:  0351 2802-198

Rechtsreferentin

Stefanie Blümke

Telefon:  0351 2802-187

Rechtsreferentin

Korina Strnad

Telefon:  0351 2802-194

Rechtsreferentin

Simone Müller

Telefon:  0351 2802-197

Mitarbeiterin Sachverständigenwesen

Petra Hänig

Telefon:  0351 2802-196

Mitarbeiterin Firmenrecht

Katrin Sauer

Telefon:  0351 2802-205

Veranstaltungen und Webinare

docID: D

Neue Perspektiven in der Internationalen Vertragsgestaltung

Zum 1. September 2023 ist das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten. Bislang haben nur die Ukraine und die Europäische Union das Abkommen ratifiziert, sodass es auch nur im Verhältnis dieser Parteien Wirkung entfaltet. Innerhalb der EU bindet das Abkommen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Costa Rica, Israel, Russland, die USA und Uruguay haben das Abkommen zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, sodass es für diese Staaten noch nicht bindend ist.

Generelles Ziel des Abkommens ist es, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Gericht
eines Vertragsstaats erlassenen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat zu vereinfachen und so den multilateralen Handels- und Investitionsverkehr zu erleichtern. Das Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Nicht erfasst sind insbesondere Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind auch Entscheidungen von Schiedsgerichten, weil für sie bereits das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gilt.

Die sog. New York Convention war auch der Grund, warum im internationalen Geschäftsverkehr bislang der schiedsgerichtlichen Klärung von Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern der Vorzug gegeben wurde. Aufgrund der weitreichenden Anerkennung des New Yorker Übereinkommens durch zahlreiche Staaten konnten Schiedsurteile grenzüberschreitend einfacher umgesetzt werden als die Urteile der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies könnte sich mit dem neuen Übereinkommen ändern, vorausgesetzt natürlich weitere Staaten entscheiden sich zur Ratifizierung des Abkommens. Das Übereinkommen hätte dann unmittelbare Auswirkungen auf die künftige Gestaltung internationaler Vertragsbeziehungen (hier insbesondere die Rechtswahlklausel und die Gerichtsstandsvereinbarung) in Zivil- und Handelssachen.
  Das Abkommen verpflichtet den ersuchten Staat, gerichtliche Entscheidungen, die im Ursprungsstaat ergangen, in Kraft getreten und vollstreckbar sind, nach den Regeln des Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Anerkennung oder Vollstreckung kann jedoch versagt werden, wenn einer der im Übereinkommen genannten Gründe vorliegt. Beispielhaft seien hier die betrugsweise Erlangung der Entscheidung oder ein Verstoß gegen den ordre public (öffentliche Ordnung) des ersuchten Staates genannt. Eine erneute Prüfung der Sachentscheidung im ersuchten Staat ist hingegen nicht zulässig.

Obwohl es begrüßenswert ist, dass das Abkommen die grundsätzliche Anerkennung/Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vereinfacht, ist mit der Vorlage bei Gericht im ersuchten Staat noch keine Durchsetzung gewährleistet. Der Ablauf des Vollstreckungsprozesses richtet nach den jeweiligen nationalen Vorschriften des Landes des angerufenen Gerichts. Wie auch im nationalen deutschen Recht bedarf es daher auch im Ausland der Hinzuziehung eines örtlichen Rechtsberaters, der z.B. einen Gerichtsvollzieher beauftragt und das Vollstreckungsverfahren vor Ort begleitet.

Kontakt

docID: D125185