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Keine Angst vor dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz!

Unabhängig davon sind jedoch auch kleine und mittelständige Unternehmen (KMUs) betroffen, wenn sie als Zulieferer für größere Unternehmen agieren und ihre Lieferkette offenlegen sollen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu gewährleisten. Viele KMUs sehen sich derzeit als Zulieferer einer Flut an Fragebögen und Anfragen von großen Unternehmen gegenüber, bei deren Nichterfüllung ggf. eine Beendigung der Geschäftsbeziehung droht.

Aufgrund ihrer mittelbaren Betroffenheit müssen daher auch KMUs die Einführung eines Risikomanagementsystem in Erwägung ziehen, um die Einhaltung der im LkSG beschriebenen Sorgfaltspflichten dokumentieren und nachweisen zu können.

Auf europäischer Ebene befindet sich derzeit eine Richtlinie im Gesetzgebungsverfahren, die ähnlich dem LkSG der Förderung nachhaltiger Wertschöpfungsketten dienen soll und nach Umsetzung in nationales Recht nochmals eine Modifizierung und Verschärfung des deutschen Lieferkettengesetzes bedeutet.

Es ist daher ratsam, bereits jetzt aktiv zu werden und ein unternehmenseigenes Risikomanagementsystem zu installieren. Dieses muss nicht zwingend über den Erwerb einer digitalen Lösung geschehen, sondern kann bspw. auch über eine entsprechende Excel-Tabelle erfolgen. Das Risikomanagementsystem sollte sich an den Möglichkeiten der Geschäftspartner und den Integrationsmöglichkeiten im eigenen Unternehmen orientieren. Das Gesetz verlangt eine Beachtung der Sorgfaltsplichten in "angemessener Weise". Insofern ist jedes Unternehmen aufgerufen, selbstkritisch zu definieren, was für es im Einzelnen angemessen und wirksam ist. Dabei sollte klar sein, dass die Anforderungen umso höher sind, je sensitiver die Branche ist (Bsp: Baumwollimport aus Indien).
Bislang gibt es noch keine ständige Praxis, wie ein wirksames Risikomanagementsystem aufgebaut sein muss, aber die Aufsichtsbehörde (BaFA) hat Handreichungen entwickelt, die als Orientierungshilfe dienen können.

Im Vordergrund sollten die Dokumentation und Berichterstattung als Nachweis des Bemühens gegenüber der Aufsichtsbehörde stehen, denn das LkSG begründet nur eine Bemühenspflicht, keine Erfolgsplicht. Dies bedeutet, die Unternehmen müssen nachweisen, dass sie anhand ihres Risikomanagements die Einhaltung der Sorgfaltspflichten regelmäßig überwachen und dokumentieren (Risikoanalyse). Potenziell schädliche Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern müssen also nicht sofort beendet werden, aber es muss dokumentiert und genau begründet werden, warum diese Geschäftsbeziehung nötig ist und was getan wird, um die Situation im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz zu verbessern (Präventions- u. Abhilfemaßnahmen).

Dies erfordert eine hohe Transparenz der unternehmenseigenen Subunternehmerstrukturen, wobei natürlich keine Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssen. Ein transparentes Risikomanagementsystem kann auch den Vorteil der leichteren Nachweiserbringung gegenüber großen Auftraggebern mit sich bringen und überbordenden Fragebögen entgegengehalten werden. Grundsätzlich trifft Sie als Unternehmer eine 3-fach abgestufte Verantwortlichkeit:

Eine volle Sorgfaltspflicht (Bemühenspflicht) trifft Sie im eigenen Geschäftsbereich, also im eigenen Unternehmen im In- und Ausland. Aufgrund zahlreicher internationaler Abkommen, die Deutschland ratifiziert hat, haben bereits viele Umweltschutz- und Menschenrechtsstandards Eingang in deutsches nationales Recht gefunden, sodass deutsche Unternehmen, die gesetzeskonform handeln, hier in der Regel auch LkSG-konform agieren.

Im Hinblick auf unmittelbare Zulieferer sind die Sorgfaltspflichten nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit und Einflussvermögen abgeschwächt. Hier müssen Sie eine Risikoanalyse und Einstufung ihrer Vertragspartner vornehmen um ggf. entsprechende Maßnahmen ableiten zu können.

Auf dritter und letzter Stufe treffen Sie in Bezug auf mittelbare Zulieferer nur beschränkte Sorgfaltspflichten. Das Gesetz verlangt hier lediglich eine substantiierte Kenntnis der Wertschöpfungskette.

Im Ergebnis brauchen auch KMUs das LkSG nicht fürchten, wenn sie sich durch die Einführung eines an die unternehmenseigenen Anforderungen angepassten Risikomanagementsystems absichern und durch persönliche und vermittelnde Gespräche mit Abnehmern und Zulieferern ein Bemühen zur Einhaltung der Sorgfaltsplichten zeigen und dieses auch für die BAFA entsprechend dokumentieren.

Eine erste Arbeitsgrundlage stellt Ihnen die IHK Dresden auf ihrer Website zur Verfügung:  Hier finden Sie neben einem Tool zur Risikoanalyse auf Excel-Basis auch eine interaktive Online-Checkliste zur Einflussnahme auf die CSR-Performance der eigenen Zulieferer.  

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