Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843) vom 30. Mai 2018 sollte durch die Schaffung von mehr Transparenz Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver bekämpfen als dies bis dato der Fall war. Zur Umsetzung der Richtlinie wurde in Deutschland zum 26. Juni 2017 erstmals ein elektronisches Transparenzregister eingeführt. Dieses Register verpflichtet juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die wirtschaftlich Berechtigten der jeweiligen Vereinigung unter Angabe bestimmter persönlicher Daten offenzulegen und aktuell zu halten. So wird die hinter der Rechtseinheit stehende natürliche Person für jedermann sichtbar und Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können verhindert werden.
Durch Urteil vom 22.11.2022 (verbundene Rechtssachen C-37/20 und C-601/20) hat der
EuGH nun Teile der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt. Zur Begründung führt der
EuGH aus, der Zugang der Öffentlichkeit zum Transparenzregister verstoße gegen die in Artikel 7 und 8 Absatz 1 der EU-Grundrechte-Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und des Schutzes der die jeweilige Person betreffenden personenbezogenen Daten und sei daher unzulässig. Das Gericht kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere eine Regelung der Richtlinie, die allen Mitgliedern der Öffentlichkeit unbeschränkt freien Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ermöglichen soll. Die entsprechende Regelung ist im deutschen Recht in § 23 Absatz 1 Nummer 3
GWG umgesetzt worden.
Die
EuGH-Entscheidung wurde seit ihrer Veröffentlichung durch das deutsche Transparenzregister unmittelbar angewendet. Eine Registereinsicht nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz wurde seit dem nur noch in den Fällen erteilt, in denen die anfragenden Mitglieder der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen konnten.
Mit der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) vom 16. März 2023 hat sich der deutsche Gesetzgeber nun auch auf gesetzlicher Ebene dieser Problematik angenommen. Es ist auffällig, dass der Text der Neufassung keinerlei Hinweise auf die Regelung des § 23 Absatz 1 Nummer 3 Geldwäschegesetz und das hierin geregelte Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in das Transparenzregister enthält. Der Gesetzgeber geht hier offenbar davon aus, dass ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit hinfällig und auch nicht durch den Nachweis eines berechtigten Interesses gestattet sein soll. Entgegen der Regelung in § 23 Absatz 1 Nummer 3
GWG wird demnach künftig der Öffentlichkeit keine Einsicht mehr gewährt werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung des
GWG steht noch aus. Die Einschränkung des Einsichtsrechts lässt sich jedoch bisweilen damit begründen, dass die vom
EuGH zitierte EU-Grundrechte-Charta der nationalen Regelung des § 23 Absatz 1 Nummer 3
GWG vorgeht und damit der Öffentlichkeit keine Einsicht mehr gewährt werden darf.
Eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit kommt nur noch dann in Betracht, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 6 I, Uabs. 1 lit. f)
DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten tatsächlich erforderlich ist, was im Einzelfall schwer nachzuweisen ist.
Die Konsequenz ist, dass sich Unternehmer als Mitglieder der Öffentlichkeit nicht mehr über eine Einsichtnahme im Transparenzregister über die hinter einem potenziellen Vertrags- und Geschäftspartner stehenden wirtschaftlich berechtigten Eigentümer informieren können um mögliche Gefahren der Geldwäsche und Terrorfinanzierung zu umgehen.
Andererseits sind nun auch die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen davor geschützt, dass ihre persönlichen Daten dem Transparenzregister durch Dritte entnommen und missbräuchlich verwendet werden.