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Sachsen verlängert Ausnahmeregelung für ukrainische Fahrzeuge Nach § 20 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) müssen Fahrzeuge grundsätzlich ein Jahr nach Grenzübertritt in Deutschland zugelassen werden. Abweichend von dieser Regelung dürfen in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge, für die eine dort gültige Zulassungsbescheinigung vorliegt sowie ein ausreichender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird, weiter am Straßenverkehr teilnehmen. Diese Ausnahme gilt für die Dauer des Versicherungsschutzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2023. Kontakt Referent Verkehr Josef Klein Telefon: 0351 2802-143 klein.josef@dresden.ihk.de