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Geldspielgeräte in der Gastronomie: Seit 1. Juli 2021 Pflicht zur Teilnahme am Spielersperrsystem

Gemäß dem Glückspielneuregulierungsstaatsvertrag (GlüStV 2021) sind grundsätzlich alle Spielangebote zur Teilnahme an einem bundesweiten und spielformübergreifenden Spielersperrsystem verpflichtet.

Im Bereich des gewerblichen Spiels sind damit Spielhallen, Gaststätten, Hotels etc. erfasst, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben danach die Pflicht, spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen (§ 8 GlüStV); gegenbenenfalls die Sperrung von Spielern zu veranlassen (Fremdsperre, § 8a GlüStV), wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Spieler spielsuchtgefährdet bzw. überschuldet sind oder unangemessene Spieleinsätze riskieren. Der Spieler ist darüber zu informieren. Hierfür muss zunächst der Anschluss an die Sperrdatei beantragt und geschaffen werden. Der Datenabgleich erfordert eine stabile Internetleitung. Ohne einen Anschluss an das Spielersperrsystem sind entsprechende Angebote nicht mehr zulässig. Betroffenen Unternehmen empfehlen wir, sich mit ihrem Automatenaufsteller in Verbindung zu setzen.

Wer gegen die Regelungen zur Spielersperre verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldrahmen bis 500.000,00 Euro). Weitergehende Informationen sind unter anderem unter dem folgenden Link des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Spielersperrsystem OASIS / rp-darmstadt.hessen.de  einsehbar. Merkblatt Spielgeräteaufsteller (§ 33c GewO) Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§33d GewO)

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