Ziel der Reform ist die vertiefte gesetzliche Regelung des Rechts der
GbR zur Schaffung von mehr Transparenz sowie die Stärkung dieser viel genutzten Rechtsform. Die Modernisierung war erforderlich, um längst durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen, z.B. zur Rechtsfähigkeit der
GbR, in das Gesetz aufzunehmen und dadurch für mehr Transparenz zu sorgen. Darüber hinaus wurden ergänzende Regelungen aufgenommen, welche die Wahrnehmung und das Ansehen der
GbR im Rechtsverkehr stärken. Auch sollen die neuen Vorschiften den praktischen Bedürfnissen der Gesellschafter und der Gesellschaft entsprechen. Vor dem Hintergrund wurde auch das Recht der Personenhandelsgesellschaften angepasst, da einige der Änderungen für die
GbR auch für diese gelten und auch hier praktische Bedürfnisse der Beteiligten, z.B. zum Anfechtungsrecht, gesetzlich umgesetzt werden sollten. Wesentlichste Änderung ist wohl die Möglichkeit, die
GbR im neuen Gesellschaftsregister zu registrieren. Die Registrierung ist dann verpflichtend, wenn die
GbR Immobilien oder andere registrierte Rechte (z.B. als Gesellschafter einer
GmbH gem. § 40 GmbHG in der Fassung ab 01.01.2024 oder als Namensaktionär nach § 67 AktG in der Fassung ab 01.01.2024) innehat und sich diesbezüglich etwas ändert. Eine Frist zur vorausschauenden Registrierung vor Auftreten einer Änderung gibt es jedoch nicht.
Die Zeit bis zum Inkrafttreten sollte dazu genutzt werden, die eigene Personengesellschaft auf etwaig notwendige oder sinnvolle Änderungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Struktur der Gesellschaft zu überprüfen.