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Vereinigte Arabische Emirate: Handelsrechnungen – Einführung einer verpflichtenden eDAS-Beglaubigung verschoben auf 1. März 2023

Die Pflicht, die hierbei erzeugte "electronic attestation reference number" (eDAS-Referenznummer) anschließend in der Importzollanmeldung anzugeben, wurde verschoben und soll nach derzeitigem Stand statt vom 1. Februar 2023 nun ab 1. März 2023 gelten.
Dies geht aus Informationen hervor, die das MOFAIC zurzeit über die eDAS-Anwendung an die Nutzer versendet (siehe Anlage 1).
Zudem konnte die AHK in den VAE und die Internationale Handelskammer (ICC) folgende Fragestellungen mit dem MOFAIC klären:
 
  • Die eDAS-Bescheinigung ("attestation") von Handelsrechnungen ist bei Einfuhren in die VAE ab 1.3.2023 verpflichtend.
     
  • Die eDAS-Anwendung zur elektronischen Bescheinigung von Handelsrechnungen wird primär durch die Importeure in den VAE bzw. durch dritte Dienstleister vor Ort im Zusammenhang mit der Abgabe der Einfuhrzollanmeldung genutzt. Grundsätzlich können aber auch Exporteure in Deutschland die von ihnen ausgestellten Handelsrechnungen direkt über eDAS elektronisch bescheinigen lassen, bevor die Sendung in den VAE eintrifft. Die erzeugte eDAS-Referenznummer muss schlussendlich in der Einfuhrzollanmeldung zwecks automatisiertem Abgleich angegeben werden.
     
  • Die elektronische eDAS-Bescheinigung von Handelsrechnungen ist auch möglich, ohne dass die Rechnung von der IHK, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), der Arab-German Chamber of Commerce and Industry (Ghorfa) oder dem Konsulat/der Botschaft der VAE in Deutschland bescheinigt, endbeglaubigt bzw. legalisiert wurde.
     
  • Ist ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE obligatorisch? Nein, nur in Ausnahmefällen.
     
  • Ist die Legalisierung eines Ursprungszeugnisses (Certificate of Origin, CoO) für Einfuhren in die VAE generell obligatorisch? Nein, nur optional. Eine solche, optionale Online-Bescheinigung eines Ursprungszeugnisses über eDAS-System ersetzt die Legalisierung von Ursprungzeugnissen durch die Botschaft/die Konsulate in Deutschland.
     
  • Müssen Handelsrechnungen und Ursprungszeugnisse dem MOFAIC im Original vorgelegt werden? Nein.
     
  • Einfuhren mit Carnet ATA müssen nicht über eDAS verwaltet werden. Eine eDAS-Bescheinigung ist nicht erforderlich.
     
  • Für Waren, die nur vorübergehend in die VAE eingeführt werden (ohne Carnet ATA), werden oftmals "Rechnungen für Zollzwecke" ausgestellt, ohne Ursprungszeugnis und ohne Legalisierung des Konsulats/der Botschaft in Deutschland. Für solche Rechnungen sind weiterhin Legalisierungen durch die Konsulate/Botschaft in Deutschland oder mittel des eDAS-Systems nicht zwingend erforderlich.
     
  • Für die elektronische Bescheinigung mittels eDAS gilt eine einheitliche Gebühr von 150 AED für alle Sendungen mit einem Warenwert von 10.000 AED oder mehr, unabhängig vom genauen Warenwert. Rechnungen mit einem Warenwert von weniger als 10.000 AED benötigen keine eDAS-Bescheinigung. Siehe Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 2.11.2022 (siehe Anlage 2)
Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf der Website des MOFAIC
Bei Fragen können sich Unternehmen auch an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, mit Kontaktformular  oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).

Quelle: DIHK

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