Die Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt ab Sonntag, dem 8. Januar 2023 bis einschließlich Sonntag, dem 2. Juli 2023 für oben genannte Transporte sowie für Leerfahrten dieser Fahrzeuge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen stehen.