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Gas- und Strompreisbremse: Wichtige Meldepflichten und Höchstgrenzen

Gas- und Wärmepreisbremse
Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen und Forschungs- und Bildungseinrichtungen der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde. Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.

Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch die von den hohen Preisen betroffenen RLM-Kunden mit einem Gas- und Wärmeverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden  dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro Kilowattstunde Gas wird für diese Gruppe auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021.

Strompreisbremse
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr) wird bei 40 Cent je Kilowattstunde brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattsunden pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen, um von der Gas- und Strompreisbremse zu profitieren, selbst keinen Antrag stellen. Allerdings sind Meldepflichten und beihilferechtsbedingte Höchstgrenzen zu beachten.


Dauer der Preisbremsen
Januar 2023 bis Dezember2023 (Verlängerung bis April 2024 wahrscheinlich)


Meldepflichten
Unternehmen, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sie sich befinden, bis zum 30. Juni 2024 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. Anschrift, Wirtschaftszweig und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (bei einem Produzent landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse oder Unternehmen im Fischerei/Aquakultursektor liegt die Grenze bereits bei 10.000 Euro).

Ein Unternehmen dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten bis zum 31. März 2023 verschiedene Informationen mitteilen, u.a. welche Höchstgrenze voraussichtlich Anwendung finden wird. Die Höchstgrenzen werden auf Antrag von der Prüfbehörde übermittelt.

Unternehmen (einschließlich verbundener Unternehmen), bei denen die gewährte Entlastungssumme einen Betrag von zwei Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist zudem eine Liste aller verbundenen Unternehmen zu übermitteln.

Ein Letztverbraucher, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 (Strom-PBG) bzw. 31. Dezember 2024 (EWPBG) einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen der Letztverbraucher zur Verbesserung des Umweltschutzes ergreifen will.


Arbeitsplatzerhaltungspflicht
Entlastungen in Höhe von über zwei Millionen Euro pro rechtlich selbstständigem Unternehmen führen zu einer Arbeitsplatzerhaltungspflicht. Es gibt drei Möglichkeiten zur Pflichterfüllung:
  1. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur Beschäftigungssicherung
  2. Schriftliche Erklärung mit Stellungnahme von den Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung
  3. Mindestens 90 Prozent der Arbeitsplätze bis zum 30. April 2025 erhalten

Erklärungen bzw. Tarifverträge müssen bis 15. Juli 2023 der Prüfbehörde vorgelegt werden. Wenn eine Erklärung (Nummer 3) abgegeben wurde, muss zudem ein geprüfter Abschlussbericht zum Nachweis eingereicht werden (bis Ende 2025)


Boni- und Dividendenverbot
Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart worden sind. Auch Abfindungen, die rechtlich nicht geboten sind, sind verboten. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig.

Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, andere variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile gewähren (hier gilt nicht wie bei 25 Mio. Euro die Grenze "nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart"). Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Mio. Euro nicht in Anspruch nehmen.


Höchstgrenzen
  • 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde. Zudem muss festgestellt werden, dass sie energieintensiv und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind.
     
  • 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde. Zudem muss festgestellt werden, dass sie energieintensiv sind.
     
  • 100 Millionen Euro bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde festgestellt wurde.

Bei Letztverbrauchern, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nicht festgestellt wurde, gilt vier bzw. zwei Millionen Euro als Höchstgrenze (voraussetzungslose Höchstgrenzen). Die Unterscheidung zwischen vier und zwei Millionen Euro ist auf die Systematik des Krisenrahmens der EU zurückzuführen. Bezug auf relative Höchstwerte (bei zwei Millionen Euro darf die Entlastungssumme bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten erreichen; bei vier Millionen Euro darf die Entlastungssumme nicht 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten übersteigen).


FAQ Gaspreisbremse
FAQ Strompreisbremse

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