Der Gesetzgeber bezieht die Entlastung auf einzelne Entnahmestellen. Die Entlastung erfolgt durch den Erdgaslieferanten, der das Unternehmen zum 1. Dezember 2022 versorgt hat. Zwischenzeitliche Lieferantenwechsel sind daher unschädlich.
Folgende Gruppen erhalten die Hilfe:
- Erdgaskunden mit Standardlastprofil (SLP)
- Leistungsgemessene Erdgaskunden, sofern sie weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden verbrauchen
- Leistungsgemessene Erdgaskunden, sofern sie überwiegend Vermieter von Wohnraum sind. Hier ist allerdings unklar, was bei gemischter Nutzung (Wohnungen und Gewerbe hinter einem RLM-Zähler) unter "überwiegend" zu verstehen ist.
- Unabhängig von der Art der Messung: soziale Einrichtungen, Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Rehabilitations-, Pflege- und Vorsorgeeinrichtungen
- Wärmekunden in Wohnungsvermietung oder mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. Kilowattstunden pro Jahr
Ausgeschlossen sind Krankenhäuser, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch.
Für diese Kundengruppen soll im Wesentlichen eine Erstattung des Dezemberabschlags erfolgen. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas und Wärmekunden müssen, um von der Dezember-Soforthilfe zu profitieren, selbst
keinen Antrag stellen. Anträge müssen lediglich die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen über ihre jeweiligen Hausbanken an die
KfW stellen.
Ausnahme
Nicht ausgenommene
RLM-Kunden müssen die Voraussetzung für Entlastung gegenüber Lieferanten in Textform bis spätestens 31. Dezember 2022 mitteilen.