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Jahressteuergesetz 2022 ist beschlossen

  • Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt (Peak) bei der Einkommensteuer steuerfrei (§ 3 Nummer 72 EStG). Ursprünglich sollte sich diese Regelung nur auf Wohngebäude beziehen, nun sind auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden davon erfasst. Gleichzeitig wurde die bisher im Gewerbesteuergesetz enthaltene Steuerbefreiung für Betreiber von Photovoltaikanlagen bis maximal 10 Kilowatt (Peak), mit entsprechender Befreiung von der IHK-Mitgliedschaft, auf 30 Kilowatt Peak angehoben - ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022.
  • Ab dem 1. Januar 2023 sind die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer überarbeitet worden. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Abweichend vom Regierungsentwurf sind die Aufwendungen auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 Euro monatsbezogen abziehbar.
     
  • Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 Euro im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.
  • Erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, sollen Rechnungsabgrenzungsposten nur noch dann verpflichtend zu bilden sein, wenn sie den Betrag der jeweils gültigen GWG Grenze (aktuell 800 Euro) nicht übersteigen. Dieses Wahlrecht muss für alle Rechnungsabgrenzungsposten einheitlich ausgeübt werden.
     
  • Die lineare Absetzung für Abnutzung für Wohngebäude wird für Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2022 fertig gestellt werden, von zwei Prozent auf drei Prozent pro Jahr angehoben und damit mit den unternehmerisch genutzten Immobilien vereinheitlicht. Die beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz eine kürzere Nutzungsdauer für die Gebäudeabschreibung wurde nicht umgesetzt; § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG bleibt erhalten.
     
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro ab dem Jahr 2023 erhöht. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 1602 auf 2000 Euro) erhöht wird.
     
  • Bei der Bauabzugsbesteuerung wird der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab dem 1. Januar 2025 verpflichtet, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben.
     
  • Die Entlastungen für private Verbraucher nach der so genannten Gas -/Wärmepreisbremse sind nach §§ 123 folgend steuerpflichtig. Dies betrifft allerdings nur Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Einkommenshöhe auch Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
     
  • Neu aufgenommen wurde im parlamentarischen Verfahren auch die Umsetzung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Union zur Erhebung eines so genannten Energiekrisenbeitrages durch das Energiekrisenbeitragsgesetz. Unternehmen, aus den Bereichen Kohle, Erdgas, Erdöl und Raffinerie, die mindestens 75 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen, müssen für die Jahre 2022 und 2023 einen Energiekrisenbeitrag in Höhe 33 Prozent des Teils des Gewinns zahlen, der mehr als 20 Prozent der durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2018 2021 übersteigt.
     
  • Bezüglich der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ist ein Null-Steuersatz in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz eingeführt worden.
     
  • Die Übergangsfrist hinsichtlich der neuen Regelung des § 2b Umsatzsteuergesetz zur Besteuerung der öffentlichen Hand wurde nochmals um zwei Jahre verlängert.
     
  • Wie schon in unserer Mail gestern erörtert, wurde die Bewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaftssteuer, aber auch für Zwecke des Substanzwert bei der Unternehmensbewertung an die zwischenzeitig erfolgten Preissteigerungen angepasst.
Das Jahressteuergesetz muss zur endgültigen Wirksamkeit noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Quelle:

www.dihk.de/de/themen-und-positionen/jahressteuergesetz-2022-im-parlamentarischen-verfahren-zum-teil-entschaerft-und-verbessert-88038

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