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Mehrweg-Mitmachpflicht für To-go-Gastronomie gilt ab 01. Januar 2023 Weniger Einwegkunststoffverpackungen für Essen und Getränke zum Mitnehmen zu verbrauchen, ist im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes dringend notwendig. Das Verpackungsgesetz § 33, § 34 macht in der Umsetzung der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie genau das jetzt zur Pflicht. Sogenannte "to-go";-/ "take-away"-Getränke und -Speisen sind demnach auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Im aktuellen IHK-Merkblatt "MEHRWEG-MITMACHPFLICHT FÜR TO-GO-GASTRONOMIE" ist verständlich zusammengefasst, was ab 1. Januar 2023 beachtet werden muss. Kontakt Mitarbeiterin Umwelt Katrin Ullrich Telefon: 0351 2802-122 ullrich.katrin@dresden.ihk.de