Stattdessen sind seit dem 2. Dezember 2022 im IT-Verfahren ATLAS für eine Präferenzgewährung folgende Nachweise zulässig:
- Ursprungserklärung eines Ausführers bis zu einem Wert der Ursprungserzeugnisse einer Sendung bis 6.000 Euro (U162)
- Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (N864) und der zusätzlichen Angabe der REX-Nummer (C100)
Bis März 2023 gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer zunächst eine EUR.1 abgegeben werden kann, dann aber nachfolgend durch eine Ursprungserklärung REX ersetzt werden muss. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
Fachmeldung des Zolls.
Quelle: Zoll.de