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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2023

Stellt ein mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnender Arzt (vertragsärztliche Versorgung) die Arbeitsunfähigkeit eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers fest, so hat er zukünftig dessen Krankenkasse zu informieren. Die Krankenkasse hat dann eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen. Diese enthält die bisher auf dem Formular eingetragenen Daten zum Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, das Datum der Feststellung, die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und die Angabe, ob Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall vorliegen (§ 109 Abs. 1 SGB IV neue Fassung).

Die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Nachweispflicht) beim Arbeitgeber entfällt. Der Gesetzgeber hat stattdessen die Pflicht des Arbeitnehmers zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit statuiert und die Pflicht, sich eine ordnungsgemäß ausgestellte, schriftliche ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen
(§ 5 Absatz 1a neue Fassung Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)). Mit dieser für den Arbeitnehmer ausgestellten schriftlichen Bescheinigung kann, auch bei Ausfall der elektronischen Systeme, weiterhin der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit geführt werden.

Unverändert bleibt die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EntgFG.
Der Arbeitnehmer hat also weiterhin dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Erst mit dieser Information wird es dem Arbeitgeber möglich, die Abfrage bei der Krankenkasse zu stellen. Informiert der Arbeitnehmer nicht, ist das stets ein Abmahnungsgrund.

Mit dem Fortfall der Vorlagepflicht entfällt weitgehend auch das Leistungsverweigerungsrecht für die Entgeltfortzahlung bei fehlender Mitwirkung. Der Gesetzgeber hat unverständlicher Weise den Wortlaut von
§ 7 EntgFG nicht angepasst und auch nicht auf den neuen Absatz 1a ausgedehnt.

Für Altverträge ergibt sich aus der Gesetzesänderung kein zwingender Anpassungsbedarf. Eine Regelung im Arbeitsvertrag zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat wegen der Unabdingbarkeit der gesetzlichen Vorschriften (§ 12 EntgFG) keine Wirkung.

Sofern von der zulässigen Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähig zu verlangen, wird vertreten, dass diese Regelung als Minus die Pflicht beinhaltet, sich schon am ersten Tag, statt erst am vierten Tag, beim Arzt vorzustellen. Der Arbeitnehmer hätte mithin weiterhin die Verpflichtung, schon am ersten Tag zum Arzt zu gehen, um die elektronische Bescheinigung auszulösen. Ob die Gerichte der Auslegung folgen, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sollten Arbeitgeber ihre Muster-Vorlagen für Arbeitsverträge prüfen und an die ab 1. Januar 2023 geltende Rechtslage anpassen.
Empfehlenswert ist, alle Arbeitnehmer über die neue Verfahrensweise zu informieren.

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