Die Kombinierte Nomenklatur ist Grundlage für Zollanmeldungen bei der Ein- bzw. Ausfuhr. Die Einordnung der Waren in den Zolltarif (Einreihung) entscheidet über den anwendbaren Zollsatz. Sie ist auch für statistische Meldungen innerhalb der EU erforderlich (Intrastat).
Rechtsgrundlage der Kombinierte Nomenklatur ist die Ratsverordnung (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Sie wird jährlich aktualisiert und als
Durchführungsverordnung der Kommission im EU-Amtsblatt (Serie L)veröffentlicht.
Quelle:
DIHK