Die Geringfügigkeitsgrenze lag über viele Jahre bei 450,00 Euro. Mit der Änderung des Mindestlohns wird die Geringfügigkeitsgrenze dynamisiert. Das bedeutet, sie ändert sich mit jeder Anpassung des Mindestlohns. Unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungsintervalle kann das zwei Mal im Jahr sein.
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze folgt zukünftig der Formel: Mindestlohn x 130 (10 Wochenstunden x 13 Wochen) / 3 (Monate), aufgerundet auf volle Euro. Daraus errechnet sich ab 1. Oktober 2022 der Wert von 520,00 Euro (12 Euro x 130 : 3).
Gleichzeitig ergeben sich Änderungen bei den abgabenbegünstigten Midijobs. Die Grenzen für den Übergangsbereich werden verändert. Künftig liegt ein sozialversicherungspflichtiger Midijob vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mindestens 520,01 Euro und maximal 1.600,00 Euro verdienen. Bisher ging der versicherungsrechtlich begünstigte Übergangsbereich nur bis zu einem Verdienst von 1300,00 Euro im Monat.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden durch eine neue Berechnung im unteren Übergangsbereich stärker mit Sozialabgaben belastet als bisher. Im unteren Übergangsbereich (ab 520,01 Euro) liegt der Beitragsanteil des Arbeitgebers bei rund 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Bis zur oberen Grenze des Übergangsbereichs wird der Beitragsanteil auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent angepasst.
Auf der Seite der Knappschaft-Bahn-See finden Sie zur beispielhaften Beitragsberechnung einen
Midijob-Rechner.