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Die neue Grundsteuer – eine Mammutaufgabe für alle

Hintergrund und Neuregelung
Bereits seit dem 10. April 2018 steht fest, dass die aktuellen Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig sind, da sie gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Vor diesem Hintergrund war eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer unausweichlich.

Wie erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer?
Mit dem sogenannten Bundesmodell haben sich das Bundesministerium für Finanzen sowie die überwiegende Anzahl der Bundesländer auf eine bundeseinheitliche Lösung verständigt. Abgesehen von einer modifizierten Steuermesszahl, hat sich auch Sachsen diesem Berechnungsmodell angeschlossen.
Die Steuermesszahl weicht bei unbebauten Grundstücken, Einfamilienhäusern und Teileigentum zum Bundesmodell ab.

Die Regelung sieht ein dreistufiges Ermittlungsverfahren vor:
  1. Stufe Ermittlung des Grundsteuerwertes
  2. Stufe Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Steuermessbetrages
  3. Stufe Anwendung des Hebesatzes
Die künftige Grundsteuer berechnet sich somit aus:
Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes von bebauten Grundstücken werden zwei verschiedene Bewertungsverfahren herangezogen. So gilt für Grundstücke mit Gebäuden, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen, das Ertragswertverfahren. Hingegen findet bei bebauten Grundstücken zu Nicht-Wohnzwecken das Sachwertverfahren Anwendung.

Was ist zu tun?
Die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes erfolgt in elektronischer Form über ELSTER. Das Portal stellt dazu alle erforderlichen Formulare zur Verfügung, wobei die Erklärung spätestens bis zum 31. Oktober 2022 dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln ist. Weitere Informationen finden sich sowohl über das Bundesministerium für Finanzen als auch über die offiziellen Seiten der einzelnen Bundesländer. Angesichts dieser knapp bemessenen Frist müssen alle Grundstückseigentümer aktiv werden. Für die Erstellung der Erklärungen müssen sämtliche relevanten Unterlagen, wie Kaufverträge, Grundbuchauszüge, Informationen zu Grundstücks- und Gebäudegrößen sowie ggf. Nachweise zu Grundsteuerbefreiungen bzw. Grundsteuervergünstigungen frühzeitig vorliegen und in Zweifelsfällen eine steuerliche Beratung aufgesucht werden. (Autorin: Steuerberaterin Annegret Fehlisch, IHK-Fachausschuss Recht & Steuern)

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