Wird Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Webseite der Vertragsschluss über ein entgeltpflichtiges Dauerschuldverhältnis, zum Beispiel ein Zeitschriftenabonnement, Telefonvertrag oder einen Energielieferungsvertrag ermöglicht, so muss der Betreiber seit 1. Juli 2022 auf seiner Webseite in gleicher Weise auch die Beendigung (Kündigung) des Vertragsverhältnisses ermöglichen.
Ausnahmen gelten für Verträge, für die Schriftform oder eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben sind und für Verträge über Finanzdienstleistungen. Die Vereinbarung einer einmaligen Leistung, z.B. ein Kaufvertrag, fällt auch nicht darunter.
Das Verfahren nach § 312k
BGB ist zweistufig zu gestalten.
Eine sogenannte Kündigungsschaltfläche muss auf der Webseite permanent sichtbar und gut lesbar mit "Verträge hier kündigen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein und den Verbraucher beim Anklicken unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen.
Auf der Bestätigungsseite müssen dem Verbraucher die Eingabe von Angaben
- zur Art der Kündigung, sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
- zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
- zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
- zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
- zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn
ermöglicht werden.
Unter den Angaben ist ein weiterer Button, die sogenannte Bestätigungsschaltfläche, anzubringen, die mit "jetzt kündigen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Über diese kann der Verbraucher die Kündigungserklärung per Klick abgeben. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Es empfiehlt sich, die Schaltfläche "Verträge hier kündigen" mit dem Link zur Bestätigungsseite dort einzuordnen, wo Impressum, AGB und Datenschutzerklärung verfügbar sind.
Der Verbraucher muss seine abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen.
Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Das Gesetz ordnet für den Beginn der Kündigungsfrist eine Zugangsfiktion an. So wird vermutet, dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
Als Sanktion für die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten wurde ein Recht zur fristlosen Kündigung geregelt. Der Verbraucher kann, trotz längerer, vertraglicher Kündigungsfristen, den Vertrag sofort beenden, wenn die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Vorgaben zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten alle Anbieter von elektronisch abschließbaren Dauerverträgen auf Ihrer Webseite formgerecht die beschriebene Kündigungsmöglichkeit schaffen.