Für Verunsicherung bei der Preisauszeichnung sorgt die Regelung zur Angabe der Mengeneinheit für den Grundpreis. § 5 Absatz 1 Preisangabenverordnung schreibt für die Grundpreisangabe vor: "Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht."
Eine Regelung über die Möglichkeit zur Verwendung von gebräuchlichen Abkürzungen bei der Auszeichnung der Mengeneinheiten, zum Beispiel für 1 Kilogramm - 1 Kg oder für 1 Liter - 1l, findet sich in der Verordnung nicht. Es stellt sich daher bei der Preisauszeichnung die Frage, ob nur noch die ausgeschriebenen Begriffe für die Mengeneinheiten der Grundpreisangaben zulässig sind. Das ist aber nicht der Fall. Die Vorgaben zu den Mengeneinheiten bei den Grundpreisangaben sind inhaltlich nicht wesentlich neu gefasst worden. Bereits die alte Preisangabenverordnung enthielt in § 2 Absatz 3
PAngV wortgleich die Vorgabe der Einheiten für den Grundpreis in "1 Kilogramm", "1 Liter", "1 Kubikmeter", "1 Meter" oder "1 Quadratmeter". Die dafür vom Handel verwendeten gebräuchlichen Abkürzungen sind in der Vergangenheit nicht beanstandet oder abgemahnt worden.
Die Neuregelung der Grundpreisangaben schließt nur die früher zulässige Wahlmöglichkeit bei den Masse- und Volumeneinheiten aus. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht überstieg, durfte als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Das ist jetzt nicht mehr zulässig. Der Grundpreis, auch kleiner Gebinde, ist nunmehr immer bezogen auf die gesetzliche Einheit (z.B. 1 Kilogramm ,1 Liter) anzugeben.
§ 5 Absatz 1 Preisangabenverordnung regelt aber nur die zulässige Bezugsgröße als solche. Dafür spricht jedenfalls der Wortlaut: "Die Mengeneinheit … ist …". Eine Vorgabe zur Schreibweise der Mengeneinheiten oder gar ein Verbot von Abkürzungen hat der Gesetzgeber erkennbar nicht bezweckt. Anderenfalls hätte er die Regelung so formulieren müssen, dass der Grundpreis zwingend mit 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter auszuzeichnen oder anzugeben ist. Die im Geschäftsverkehr üblichen und dem Verbraucher geläufigen Abkürzungen der vorgegebenen Mengeneinheiten können daher weiter bei der Preisauszeichnung verwendet werden.