Anhang II der
Dual Use-Verordnung enthält acht allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten unter bestimmten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen. Russland war bisher in den drei nachfolgenden Ausfuhrgenehmigungen als begünstigtes Bestimmungsziel benannt:
- EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung oder Ersatz in der Europäischen Union),
- EU004 (Ausfuhr von Gütern für Messen oder Ausstellungen) und
- EU005 (Ausfuhr von Telekommunikationseinrichtungen).
Mit delegierter Verordnung
(EU) 2022/699 vom 3. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 (
Dual Use-Verordnung) wurde Russland als Bestimmungsziel aus dem Geltungsbereich dieser Ausfuhrgenehmigungen herausgenommen.
Weitere Einzelheiten finden Sie auf der
Homepage des Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag